Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Jeder Lenker eines Mopeds muss unabhängig von seinem Alter einen Mopedausweis mit der Eintragung
"Motorfahrrad" oder einen Führerschein besitzen.
Das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ("Mopedauto", "Microcar",
...) oder auch Quads mit bis zu 50 cm³ Hubraum ist ebenfalls nur dann zulässig, wenn der Lenker entweder einen
gültigen Führerschein
oder einen Mopedausweis mit der
Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" besitzt.
Um einen Mopedausweis zu bekommen, muss man mindestens 16 Jahre alt sein.
Wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des oder der
Erziehungsberechtigten vorliegt, kann der Mopedausweis schon ab 15 Jahren
ausgestellt werden.
Die Ausbildung kann in beiden Fällen sechs Monate vor dem Geburtstag begonnen
werden, der Ausweis wird jedoch frühestens am Geburtstag ausgefolgt.
Es ist keine ärztliche Untersuchung nötig.
Ab 19. Jänner 2013 müssen alle Bewerber, die ab dem 20. Geburtstag einen Führerschein der Klasse AM beantragen, ein ärztliches Gutachten vorlegen. Wer vor dem 19. Jänner 2013 mit der Ausbildung beginnt, kann diese bis zum 30. April 2013 nach den bisherigen Bestimmungen fertig absolvieren.
Es ist kein Erste-Hilfe-Kurs erforderlich.
Ein Theoriekurs im Ausmaß von mindestens 6 Unterrichtseinheiten ist verpflichtend. Sie können die
betreffenden Theorieinhalte im Abendkurs besuchen, die betreffenden Termine
erfahren Sie im Büro.
Für Gruppen ab fünf Personen können wir darüber hinaus einen eigenen
Mopedkurs anbieten.
Übersichtlich gestaltete Lernunterlagen mit allen Prüfungsfragen und
Lösungen sind im Büro um EUR 10,- erhältlich.
Das Üben der Prüfungsfragen auf unseren Prüfungscomputern ist kostenlos.
Wir haben keine fixen Tage für die Mopedprüfung: Bitte vereinbaren Sie Ihren gewünschten Prüfungstermin im Büro. Die Prüfung kann nur abgenommen werden, wenn sich der Kandidat mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann.
Die Mopedprüfung findet schriftlich statt. Sie müssen dabei 80 % der Fragen (19 von 23) richtig beantworten. Bei Ergebnissen zwischen 60 % und 80 % ist eine mündliche Ergänzungsprüfung zulässig.
8 Fahrstunden sind verpflichtend zu absolvieren, eine ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem
Instruktor oder dem Fahrlehrer muss nachgewiesen werden. Mindestens 2
Fahrstunden sind dabei im Straßenverkehr zu fahren.
Der Erwerb der Berechtigung einer Fahrzeugkategorie (Moped, Mopedauto,
Invalidenkraftfahrzeug) setzt die Absolvierung der praktischen Ausbildung
auf einem solchen Fahrzeug voraus. Wird die Berechtigung für mehrere
Fahrzeugkategorien angestrebt, so muss mit allen in Betracht kommenden
Fahrzeugen die praktische Ausbildung am Übungsplatz absolviert werden.
Die praktische Schulung im Verkehr muss aber nur einmal absolviert werden;
wird die Berechtigung auch für Motorfahrräder gewünscht, muss im Verkehr
grundsätzlich mit dem Motorfahrrad gefahren werden.
Die praktische Schulung findet dabei von Beginn an im Einzelunterricht statt, das gilt für die Grundausbildung am Übungsplatz und die Ausfahrten im Straßenverkehr, sobald es das Können des Kandidaten zulässt.
Es ist uns ein Anliegen, dass Sie in den Fahrstunden auch wirklich etwas lernen, und nicht nur im Schritttempo zwischen Streusplitt-Bergen herumtuckern: In den Wintermonaten findet bei uns kein praktischer Moped-Unterricht statt.
Der Mopedausweis darf frühestens am 15. Geburtstag ausgestellt werden. Wenn Sie schon alt genug sind, können Sie den Ausweis gleich nach der Prüfung bzw. der letzten Fahrstunde mitnehmen.
Das Ausbildungspaket (Kurs, Prüfung, praktische Schulung) für das Moped kostet ab EUR 360,-.
Seit 1. Jänner 2002 werden die Stempelmarken durch pauschale "Erledigungsgebühren" ersetzt. Von Privatpersonen ausgestellte Zeugnisse (also Mopedausweise, andere Ausweise, Dienstzeugnisse, ...) sind nach dem Wortlaut des Gesetzes gebührenbefreit.
Die im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AÖF 2007/121 vom 8. Juni 2007) veröffentlichten Gebührenrichtlinien klären in den RZ 357 ff in Verbindung mit RZ 290 die bis dato strittige Rechtslage. Eine Fahrschule ist demnach bei der Ausstellung eines Mopedausweises gem. § 31 FSG nicht als Organ einer Gebietskörperschaft tätig, demnach ist keine Gebührenpflicht gegeben.
Letzte Bearbeitung:
31.01.2012 13:09.
Startseite | Impressum | Updates der Homepage |
Sitemap
Diese Seite bookmarken: Drücken Sie bitte STRG + D
fuerboeck.at bookmarken |
fuerboeck.at als Startseite (IE)
![]()
www.facebook.com/fuerboeck |
Die
Fahrschule Fürböck
auf Facebook