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Führerscheinantrag in der Fahrschule
Führerscheinwerber stellen den behördlichen Antrag
direkt in der Fahrschule.
Sie müssen also nicht mehr persönlich bei Ihrer Behörde einreichen - das
erledigen wir online per Datenleitung.
Erforderliche
Unterlagen
- Dazu ist es jedoch
erforderlich, dass Sie einen
amtlichen Lichtbildausweis mitnehmen. Wenn Sie noch keinen
amtlichen Lichtbildausweis besitzen, empfehlen wir dringend, bei der
Behörde einen Reisepass oder Personalausweis ausstellen zu lassen: Ohne ein
derartiges Dokument ist weder die Theorieprüfung noch die Fahrprüfung
möglich!
- Gegebenenfalls den Nachweis einer Namensänderung
- Eine
Bestätigung der Meldung ("Meldezettel")
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- Das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben
- Verkehrszuverlässig sind (keine Vorstrafen, ...)
- Gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken
- Fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind
- Den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei
einem Verkehrsunfall oder (für die Lenkberechtigung für die Klasse D in
Erster Hilfe) unterwiesen worden zu sein
Mindestalter
Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das
Mindestalter:
- 16 Jahre für die Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge
- 17 Jahre für die vorgezogene Ausbildung der Klasse B
- 18 Jahre für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A, die
Klassen B und BE, die Klassen C und CE (für Berufskraftfahrer – sonst
eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1E), die Unterklassen C1 und
C1E und die beiden nationale Klasse F
- 21 Jahre für die Klasse A (Direktzugang), die Klassen C und CE und die
Klassen D und DE
Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen frühestens sechs Monate vor
Vollendung des Mindestalters (Ausnahme: Bei "L17" schon mit 16 Jahren)
- Den Führerscheinantrag stellen
- Mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen
Führerscheinanträge, die weiterhin auf der Behörde eingereicht werden
müssen
- Anträge von Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich
- Anträge für die Klasse B+E bei Besitz der Klassen B und F, wenn die
Theorieprüfung entfallen soll
- Anträge auf Umschreibung oder Austausch des Führerscheins
(ausländische Führerscheine, Berechtigung für 125 cm³ Motorräder,
Heeresführerscheine, Verlust oder Dienstahl, Führerscheinunleserlich, Foto
unkenntlich, ...)
- Anträge auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer Entziehung
Österreichische Führerscheine für Bürger anderer Staaten
Grundsätzlich gilt: Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach
Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf
Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder
glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in
Österreich aufzuhalten.
Diese Frist gilt in der ganzen EU: So soll der "Führerscheintourismus"
verhindert werden.