Die Zahlencodes im Führerschein

Immer wieder kommt es vor: Im Führerschein ist eingetragen, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille zu tragen (Code 01.01). Jemand entscheidet später, Kontaktlinsen zu tragen und vergisst dabei, dies mit dem entsprechenden Code in den Führerschein eintragen zu lassen.
Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass die eingetragene Auflage, eine Brille zu tragen, nicht erfüllt wird, nützt der Einwand, Kontaktlinsen getragen zu haben, nichts: das Fahrzeug wurde ohne gültigen Führerschein gelenkt, eine Verwaltungsstrafe ist die Folge.

Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, um im gesamten EWR die Eintragungen ohne Sprachgrenzen richtig interpretieren zu können. Sowohl die internationalen als auch die nationalen Codes sind taxativ aufgelistet, das heißt Auflagen, für die kein Code vorgesehen ist (wie z.B. die berühmte "Reservebrille"), sind unzulässig.

Folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes werden im ganzen EWR verwendet

Die angeführten zweistelligen Zahlencodes sind im gesamten EWR zu verwenden. Damit wird erreicht, dass alle Eintragungen, wie etwa technische Beschränkungen oder Auflagen auf Grund von gesundheitlichen Mängeln, im gesamten EWR einheitlich und verständlich sind, weil es keine sprachlichen Barrieren mehr gibt.
Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, werden die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 verwendet.

Lenker (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01 Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine
05. Beschränkte Gültigkeit
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol

Fahrzeuganpassungen

10. Angepasste Schaltung
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe ... wird mit der 8. Novelle der FSG-DV geändert auf "10.02 Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)"
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
15. Angepasste Kupplung
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

20. Angepasste Bremsmechanismen
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasste Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Bremse
25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
30.01 Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

40. Angepasste Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagrechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 mit Orthese, Tenodese
42. Angepasste(r) Rückspiegel
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
43. Angepasster Lenkersitz
43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
43.04 Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
44. Anpassungen an Krafträdern
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (angepasste) Rückspiegel
44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

Verwaltungsangelegenheiten

70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR)
72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) ... diese Fassung eingeführt mit der 8. Novelle der FSG-DV
79. Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

90.01 nach links
90.02 nach rechts
90.03 links
90.04 rechts
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (z.B. 95.01.01.2012) ... eingeführt mit der 7. Novelle der FSG-DV

96. ist für die absolvierte Schulung vorgesehen, die das höchste zulässige Gesamtgewicht beim Ziehen von Anhängern mit der Klasse B auf 4.250 kg anhebt (ab 19. Jänner 2013) ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

Folgende Zahlencodes werden mit ausschließlicher Geltung für Österreich verwendet

Die nationalen dreistelligen Zahlencodes gelten für Eintragungen, die nur von österreichischen Behörden mit ausschließlicher Geltung für das österreichische Staatsgebiet vorgenommen werden. Der Besitzer einer derartigen Lenkberechtigung darf daher bei Nichterfüllung im Ausland immer noch ein Kfz lenken, während in Österreich die Lenkberechtigung bereits ungültig ist (!) ...

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu verlängern

Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, eingetragen.

105 (ab TT.MM.JJJJ) Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (die Eintragung des Klammerausdrucks erfolgt erst seit 17. März 2000) ... gestrichen mit der 7. Novelle der FSG-DV

Der Code 105 ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Einerseits hat er immer wieder zu Unsicherheiten bei den Führerscheinbesitzern geführt, die fälschlich der Meinung waren, die Lenkberechtigung sei in irgendeiner Weise eingeschränkt. Eine wirkliche Notwendigkeit für diesen Code gibt es im Übrigen nicht, da (ähnlich wie beim Probeführerschein) diese Berechtigung sehr einfach mittels des Erteilungsdatums errechnet werden kann. Mit der Einführung des Codes 95 tritt zusätzlich das Problem auf, dass eine Eintragung beider Codes (95 und 105 jeweils mit zusätzlicher Datumsangabe) platzmäßig am Scheckkartenführerschein nicht unterzubringen ist. Es wird jedoch einer ausreichenden Information der Exekutivorgane bedürfen, die klar macht, dass die gegenständliche Berechtigung (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) auch ohne Code 105 möglich ist und das Bestehen dieser Berechtigung im Anlassfall zu errechnen ist. [aus den Erläuterungen zur 7. Novelle der FSG-DV]

110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von 125-cm³-Krafträdern mit dem Führerschein der Klasse B

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1024/1994 (seit 17. März 2000)

113 Gewerbeprüfung Personenverkehr gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994 (seit 17. März 2000)

Ab 19. Jänner 2013 werden folgende zusätzliche Codes benötigt:

114 Lenken von allen dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit der Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
115 Auch Leichtmotorräder, die von einem mehr als doppelt so starken Motorrad abgeleitet wurden
116 Alle Anhänger, auch Sattelkraftfahrzeuge, mit der Klasse BE
117 Klasse AM gültig für Motorfahrräder
118 Klasse AM gültig für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Anerkennung von Lenkberechtigungen für die Klasse C1 des Fürstentums Liechtenstein mit Code 118

Aufgrund wechselseitiger Vereinbarung mit den liechtensteinischen Behörden wird die nationale Sonderberechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gegenseitig anerkannt. Es dürfen daher Besitzer von liechtensteinischen Lenkberechtigungen für die Klasse C1, in die der Code 118 eingetragen ist, in Österreich alle Feuerwehrfahrzeuge lenken. Umgekehrt dürfen Besitzer von österreichischen Feuerwehrführerscheinen (mit Klasse B) in Liechtenstein alle Feuerwehrfahrzeuge lenken.

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Letzte Bearbeitung: 18.10.2011 09:53.

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