
Die Zahlencodes im Führerschein
Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, um im gesamten EWR die Eintragungen ohne Sprachgrenzen richtig interpretieren zu können. Sowohl die internationalen als auch die nationalen Codes sind taxativ aufgelistet, das heißt Auflagen, für die kein Code vorgesehen ist (wie z.B. die berühmte "Reservebrille"), sind seit 1. November 1997 unzulässig (auch wenn sich das nach wie vor nicht ausreichend herumgesprochen hat).
Immer wieder kommt es vor: Im Führerschein ist eingetragen, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille zu tragen (Code 01.01). Jemand entscheidet später, Kontaktlinsen zu tragen und vergisst dabei, dies mit dem entsprechenden Code in den Führerschein eintragen zu lassen. Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass die eingetragene Auflage, eine Brille zu tragen, nicht erfüllt wird, nützt der Einwand, Kontaktlinsen getragen zu haben, nichts: das Fahrzeug wurde ohne gültigen Führerschein gelenkt, eine Verwaltungsstrafe ist die Folge. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Auflage wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen! Das gleiche gilt, wenn z.B. nach einer Augen-Operation der Sehbehelf nicht mehr erforderlich ist, aber im Führerschein nicht gestrichen wurde.
Bis zur 5. Novelle des Führerscheingesetzes waren die Codezahlen sogar "Bedingungen", was bedeutet, dass bei Nichteinhaltung die Lenkberechtigung nicht gegeben war.
- Führerscheincodes in allen EU/EWR-Ländern
- Führerscheincodes in Österreich
- Führerscheincodes in Liechtenstein
- Führerscheincodes in Deutschland
Einiges dieser Codes waren früher beim Umschreiben ausländischer Lenkberechtigungen erforderlich, da die zweite Führerscheinrichtlinie einige Unterklassen nur optional vorgesehen hatte. Mit der dritten Richtlinie waren diese Klassen obligat einzuführen, und die Codes daher verzichtbar. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit bei bereits ausgestellten Führerscheinen führen wir diese Codes dennoch - allerdings in gestrichener Form - in dieser Auflistung an.
Folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes werden im ganzen EWR verwendet

Die angeführten zweistelligen Zahlencodes sind im gesamten EWR zu verwenden. Damit wird erreicht, dass alle Eintragungen, wie etwa technische Beschränkungen oder Auflagen auf Grund von gesundheitlichen Mängeln, im gesamten EWR einheitlich und verständlich sind, weil es keine sprachlichen Barrieren mehr gibt.
Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, werden die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 verwendet.
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
- a ... links
- b ... rechts
- c ... Hand
- d ... Fuß
- e ... Mitte
- f ... Arm
- g ... Daumen
Lenker (medizinische Gründe)
- 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz (obligatorische Verwendung von Untercodes)
- 01.01 Brille
- 01.02 Kontaktlinse(n)
01.03 Schutzgläser... gestrichen01.04 Opakgläser... gestrichen- 01.05 Augenschutz
- 01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
- 01.07 Spezifische optische Hilfe
- 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr... gestrichen02.02 Hörprothese an beiden Ohren... gestrichen
- 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03.01 Prothese/Orthese der Arme
- 03.02 Prothese/Orthese der Beine
05. Beschränkte Gültigkeit05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang) ... Änderung05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ... / innerhalb der Region05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss05.06 Ohne Anhänger05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt05.08 Kein Alkohol
Die Codes 05.xx wurden mit der 13. Novelle der FSG-DV gestrichen; gleichzeitig wurden die (annähernd identen) Codes 61 bis 69 eingeführt.
Fahrzeuganpassungen
- 10. Angepasste Schaltung
10.01 Handschaltung... gestrichen- 10.02
Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1 ... Änderung
Automatische Wahl des Getriebegangs ... Änderung
Zur Unterscheidung zum Code 78: Ein Anwendungsfall des Codes 10.02 ist beispielsweise, wenn der/die InhaberIn einer Lenkberechtigung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen oder auch nur ein bestimmtes Ausgleichkraftfahrzeug lenken darf. Der Code 10.02 ist nicht mehr vorzusehen, wenn aufgrund eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens feststeht, dass der (medizinische) Grund für die vorgeschriebene Einschränkung nicht mehr vorliegt. 10.03 Elektronisches Wechselgetriebe... gestrichen- 10.04
Anpassung des Schalthebels
Angepasste Schalteinrichtung ... Änderung 10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt... gestrichen
- 15. Angepasste Kupplung
- 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
- 15.02 Handkupplung
- 15.03 Automatische Kupplung
- 15.04
Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern ... Änderung
- 20. Angepasste
BremsmechanismenBremsvorrichtungen ... Änderung- 20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal... gestrichen- 20.03 Bremspedal, geeignet für
GebrauchBetätigung mit dem linken Fuß ... Änderung - 20.04 Bremspedal
(Fußraste)mit Gleitschiene ... Änderung - 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
- 20.06
Angepasste Handbremse
Mit der Hand betätigte Bremse ... Änderung 20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*), z.B.: "20.07 (300N)" ... Änderung20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert... gestrichen- 20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung... gestrichen20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung... gestrichen- 20.12
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern ... Änderung - 20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
- 20.14
Elektrisch betriebene BremseDurch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage ... Änderung
- 25. Angepasste
BeschleunigungsmechanismenBeschleunigungsvorrichtung ... Änderung- 25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)... gestrichen- 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
- 25.04 Handgas
- 25.05
Beschleunigung mit dem Knie
Mit dem Knie betätigter Gashebel ... Änderung - 25.06
Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels ... Änderung 25.07 Gaspedal links vom Bremspedal... gestrichen- 25.08 Gaspedal links
- 25.09
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern ... Änderung
30.Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen30.01 Parallelpedale30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal30.06 Bodenerhöhung30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal30.10 Mit Fersen-/Beinstütze30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
Mit der 13. Novelle der FSG-DV wurden die Codes 30.xx gestrichen und die Codes 31.xx, 32.xx und 33.xx eingeführt.
- 31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
- 31.01 Extrasatz Parallelpedale
- 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
- 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
- 31.04 Bodenerhöhung
- 32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
- 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
- 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
- 33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
- 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
- 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
- 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen... gestrichen- 35.02
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen ... Änderung - 35.03
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen ... Änderung - 35.04
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen ... Änderung - 35.05
Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen ... Änderung
- 40. Angepasste Lenkung
- 40.01
Standardservolenkung
Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*), z.B.: "40.01 (140N)" ... Änderung 40.02 Verstärkte Servolenkung... gestrichen40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich... gestrichen40.04 Verlängerte Lenksäule... gestrichen- 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit
verbreitertem und/oder verstärktem Teilverbreitertem/verstärktem Lenkradteil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.) ... Änderung - 40.06
Höhenverstellbares Lenkrad
Angepasste Position des Lenkrads... Änderung 40.07 Senkrechtes Lenkrad... gestrichen40.08 Waagrechtes Lenkrad... gestrichen- 40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)... gestrichen- 40.11
DrehknopfAssistenzeinrichtung am Lenkrad ... Änderung 40.12 Drehgabel am Lenkrad... gestrichen40.13 mit Orthese, Tenodese... gestrichen- 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
- 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
- 40.01
- 42.
Angepasste(r) Rückspiegel
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite ... Änderung- 42.01
(linker oder) rechter Außenrückspiegel
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten ... Änderung 42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel... gestrichen- 42.03
Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite ... Änderung 42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht... gestrichen- 42.05
Rückspiegel für toten Winkel
Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel ... Änderung 42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel... gestrichen
- 42.01
- 43.
Angepasster Lenkersitz
Sitzposition des Fahrzeugführers ... Änderung- 43.01
In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen ... Änderung - 43.02 Der Körperform angepasster
LenkersitzSitz ... Änderung - 43.03
LenkersitzFührersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität ... Änderung - 43.04
LenkersitzFührersitz mit Armlehne ... Änderung 43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes... gestrichen- 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
- 43.07
HosenträgergurtSicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität ... Änderung
- 43.01
- 44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
- 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44.02
(angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
Angepasste Vorderradbremse ... Änderung - 44.03
(angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
Angepasste Hinterradbremse ... Änderung - 44.04
(angepasster) Beschleunigungsmechanismus
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung ... Änderung 44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung... gestrichen44.06 (angepasste) Rückspiegel... gestrichen44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)... gestrichen- 44.08
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen ... Änderung - 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z.B. "44.09 (140N)"
- 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z.B. "44.10 (240N)"
- 44.11. Angepasste Fußraste
- 44.12. Angepasster Handgriff
- 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
- 46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
- 50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
- 51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
Codes mit begrenzer Verwendung
- 61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
- 63. Fahren ohne Beifahrer
- 64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
- 65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
- 66. Ohne Anhänger
- 67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 68. Kein Alkohol
- 69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Die Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ, z.B. "69" oder "69 (01.01.2016)"
Die Codes 61 bis 69 wurden mit der 13. Novelle der FSG-DV eingeführt. Sie ersetzen zum Großteil die mit gleicher Novelle gestrichenen Codes 05.xx.
Verwaltungsangelegenheiten
- 70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (
ECE-SymbolU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL) ... Änderung
- 71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (
ECE-SymbolEU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR ... Änderung
Der Code 71 wird allerdings nur dann eingetragen, wenn der Originalführerschein nicht mehr vorhanden ist (Verlust, Diebstahl, Führerschein am Postweg verloren gegangen). Ein Duplikat von einem (vorhandenen) FS mit eingetragenem Code 71 erhält den Code 71 daher nicht. 72.... gestrichenNur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)- 73.
Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1... Änderung
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) ... Änderung 74.Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)... gestrichen75.... gestrichenNur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)76.Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)... gestrichen77.Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1+E)... gestrichen- 78.
Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) ...Änderung
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe ... Änderung
Zur Unterscheidung vom Code 10.02: Der Code 78 ist vorzusehen, wenn z.B. ein Kandidat die Klasse A direkt erwerben möchte und die Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A mit Automatikgetriebe abzulegen beabsichtigt. Der Code 78 wird in diesem Fall hinfällig, wenn die praktische Fahrprüfung nochmals mit einem Motorrad der Klasse A, diesmal mit Schaltgetriebe, abgelegt wird. Der Automatikcode wird im Rahmen des Stufenbaus der A-Klassen auch dann gelöscht, wenn das Aufstiegs-Fahrtraining mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert wird.
- 79.(…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen ... Änderung
- 79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
Beachte bitte den Sonderfall des umgeschriebenen Mopedausweises mit der nationalen Geltung auch für dreirädrige Fahrzeuge! - 79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
- 79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
Mit diesem Code bei der Klasse A (!) werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse B in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken. Bei Besitzern der Klasse A wird dieser Code nicht eingetragen! - 79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
Mit diesem Code bei der Klasse A (!) werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse B in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken. Bei Besitzern der Klasse A wird dieser Code nicht eingetragen! - 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
Dieser Code wird in Österreich nicht verwendet. - 79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
Mit diesem Code werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse B+E in neue Führerscheine der Klasse BE umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken.
- 79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
- 80. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
Dieser Code wird in Österreich nicht verwendet. - 81. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
Dieser Code wird in Österreich nicht verwendet.
- 90. Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
- 90.01 nach links
- 90.02 nach rechts
- 90.03 links
- 90.04 rechts
- 90.05 Hand
- 90.06 Fuß
- 90.07 verwendbar
- 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... erfüllt, z.B. "95 (01.01.12)"
- 96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
- 97. Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates [vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Anm.] fällt
Anmerkung: Aufgrund der neuen Motorrad-Klassenbezeichnungen der 3. Führerscheinrichtlinie müssten die Codes 10.02 und 78 selbige auch entsprechend berücksichtigen. Dieser Fehler in der Richtlinie kann als Redaktionsversehen betrachtet werden; er wird mit der Codeliste 2017 korrigiert.
Folgende Zahlencodes werden mit ausschließlicher Geltung für Österreich verwendet

Die nationalen dreistelligen Zahlencodes gelten für Eintragungen, die nur von österreichischen Behörden mit ausschließlicher Geltung für das österreichische Staatsgebiet vorgenommen werden. Der Besitzer einer derartigen Lenkberechtigung darf daher bei Nichterfüllung im Ausland immer noch ein Kfz lenken, während in Österreich die Lenkberechtigung bereits ungültig ist (!) ...
- 105. (ab TT.MM.JJJJ)
Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs(die Eintragung des Klammerausdrucks erfolgt erst seit der 1. Novelle der FSG-DV) ... gestrichen mit der 7. Novelle der FSG-DV
Der Code 105 ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Einerseits hat er immer wieder zu Unsicherheiten bei den Führerscheinbesitzern geführt, die fälschlich der Meinung waren, die Lenkberechtigung sei in irgendeiner Weise eingeschränkt. Eine wirkliche Notwendigkeit für diesen Code gibt es im Übrigen nicht, da (ähnlich wie beim Probeführerschein) diese Berechtigung sehr einfach mittels des Erteilungsdatums errechnet werden kann. Mit der Einführung des Codes 95 tritt zusätzlich das Problem auf, dass eine Eintragung beider Codes (95 und 105 jeweils mit zusätzlicher Datumsangabe) platzmäßig am Scheckkartenführerschein nicht unterzubringen ist. Es wird jedoch einer ausreichenden Information der Exekutivorgane bedürfen, die klar macht, dass die gegenständliche Berechtigung (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) auch ohne Code 105 möglich ist und das Bestehen dieser Berechtigung im Anlassfall zu errechnen ist.
Aus den Erläuterungen zur 7. Novelle der FSG-DV
- 110. Verlängerung der Probezeit
- 110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
- 110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
- 110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
- 111. Berechtigung zum Lenken von 125-cm3-Krafträdern mit dem Führerschein der Klasse B
- 112. Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994 ... eingeführt mit der 1. Novelle der FSG-DV
- 113. Gewerbeprüfung Personenverkehr gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994 ... eingeführt mit der 1. Novelle der FSG-DV
- 114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV
- 115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV; mit diesem Code werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Vorstufe der Klasse A in neue Führerscheine der Klasse A2 umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken
- 116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV; mit diesem Code werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse A in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken. Bei Besitzern der Klasse B wird der Code 116 bei der Klasse A nicht eingetragen
- 117.
Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV, gestrichen durch die 11. Novelle der FSG-DV - 118.
Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV, gestrichen durch die 11. Novelle der FSG-DV
- 119.
Lenken von Fahrzeuge für die Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – sofern es sich um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone... in der 13. Novelle der FSG-DV vorgeschlagen, aber nicht umgesetzt
- 120. Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG ... eingeführt mit der 14. Novelle der FSG-DV. Der Code 120 wird mit dem Ablaufdatum 28.2.2022 im Führerschein eingetragen
Anerkennung von Lenkberechtigungen für die Klasse C1 des Fürstentums Liechtenstein mit Code 118

Aufgrund wechselseitiger Vereinbarung mit den liechtensteinischen Behörden wird die nationale Sonderberechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gegenseitig anerkannt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 3 FSG ist im Fürstentum Liechtenstein für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen der Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C1 (bis 7500 kg) erforderlich. Nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung kann der Code 118 erworben werden, der zum Lenken von allen Feuerwehrfahrzeugen (vergleichbar mit der Regelung im FSG) berechtigt. Die Gültigkeit des Codes 118 endet gleichzeitig mit dem Fristablauf der Klasse C1.
Da die liechtensteinische Regelung inhaltlich im Wesentlichen dem österreichischen Feuerwehrführerschein entspricht (die Anforderungen sind sogar höher, da Klasse C1 gefordert wird) spricht nichts dagegen, die liechtensteinische Regelung – somit den Code 118 – anzuerkennen. Das bestimmt der Durchführungserlass zum Führerscheingesetz.
Es dürfen daher Besitzer von liechtensteinischen Lenkberechtigungen für die Klasse C1, in die der Code 118 eingetragen ist, in Österreich alle Feuerwehrfahrzeuge lenken.
Umgekehrt dürfen Besitzer von österreichischen Feuerwehrführerscheinen (mit Klasse B) in Liechtenstein alle Feuerwehrfahrzeuge lenken.
Führerscheincodes in Deutschland

Die nationalen deutschen Schlüsselzahlen findest du bei den Fahrtipps von Andreas Wismann. Sie dienen vor allem zum Umschreiben der alten deutschen Fahrerlaubnisse vor der Einführung des Unionsrechts: Die Codes 171 bis 175 sowie 178 und 179 werden nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet.
In Deutschland gibt es praktisch eine idente Regelung zum Code 120, es wird in Deutschland allerdings der Code 192 im Führerschein eingetragen. Deutsche Führerscheine, in denen Code 192 eingetragen ist, berechtigen ab dem 1. Oktober 2017 auch in Österreich zum Lenken von Kraftwagen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg, sofern sie elektrisch angetrieben sind, für den Gütertransport eingesetzt werden und mit diesem Kraftwagen kein Anhänger gezogen wird.