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Die Heereslenkberechtigung




Heeresfahrzeuge dürfen nur von Personen gelenkt werden, die über eine
Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder
Fahrzeugunterklasse verfügen. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann
die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und einen
Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen.
Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres
nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der
Heeresverwaltung beantragen, eine zivile Lenkberechtigung erteilt zu bekommen.
Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen
über den Probeführerschein.
Eine
Tabelle im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz legt die
Äquivalenzen zwischen Heereslenkberechtigungsklassen und zivilen
Lenkberechtigungsklassen fest. Die wesentliche Änderung zur bisherigen
Vorgansweise ist, dass ab 31. August 2009 für die heeresinternen Klassen B2,
CM, CS und CT keine zivilen Anhängerberechtigungen mehr zu erteilen sind, da
diesbezüglich keine entsprechende Ausbildung und Prüfung im Heeresbereich
erfolgt.
Bestehende zivile Lenkberechtigungen, bei denen nach der bisherigen
Vorgansweise die eingeschränkten Anhängerberechtigungen erteilt wurden,
bleiben jedoch unberührt.
Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen
Mit einer Heereslenkberechtigung dürfen gelenkt werden:
Fahrzeugklasse "A"
- Motorräder, Motorräder mit Beiwagen
- Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von nicht mehr als
400 kg
Fahrzeugklasse "Vorstufe A/AL"
- Leichtmotorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und
einem Verhältnis Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
Fahrzeugklasse "B"
- Fahrzeugunterklasse "B1": Handelsübliche, nicht oder nur
eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen 4x2
und 4x4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg
höchstzulässiger Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen
höchstzulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht
übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen Gesamtmasse beider
Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt
- Fahrzeugunterklasse "B2": Geländegängige Kraftwagen mir einer
höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, auch wenn mit
ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse 1500
kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmasse beider Fahrzeuge 5000
kg nicht übersteigt
Fahrzeugklasse "C"
- Fahrzeugunterklasse "CM": Kraftwagen einschließlich
Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 12.000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu
einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen
wird.
Diese Beschränkung hat jedoch ausschließlich heeresinterne Gründe (es
gibt beim Bundesheer keine "normalen" Lastkraftwagen mit einer höheren
zulässigen Gesamtmasse) und beruht nicht auf einer eingeschränkten
Ausbildung oder Prüfung. Die Ausbildung und Prüfung für die Klasse CM
umfasst sämtliche Inhalte, die auch im Rahmen der zivilen
Lenkberechtigung für die Klasse C zu absolvieren sind.
- Fahrzeugunterklasse "CS": Kraftwagen einschließlich
Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse
von mehr als 12.000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer
höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird.
Von der Klasse CS sind ausschließlich Spezialkraftfahrzeuge des
Bundesheeres erfasst, für die eine über die "normale" Ausbildung für
die Klasse C oder CM hinausgehende Zusatzausbildung erforderlich ist.
Gleiches gilt für die Klasse CT.
- Fahrzeugunterklasse "CT": Tankkraftwagen zur Beförderung
gefährlicher Güter
Fahrzeugklasse "D"
- Kraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung
von mehr als acht Personen, außer dem Lenker, bestimmt sind
(Omnibus)
Fahrzeugklasse "E"
- Kraftwagen, mit denen Anhänger oder militärische Anhängelasten
mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2300 kg
gezogen werden.
Eine Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugklasse "E" gilt nur in
Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende
Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse. Mit einer
Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugklasse "E" dürfen in
Verbindung mit einer Heereslenkberechtigung für die
Fahrzeugunterklasse "CM" Anhänger mit einer höchstzulässigen
Gesamtmasse von mehr als 2300 kg gezogen werden, sofern die
höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des
Zugfahrzeuges und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmasse
20.000 kg nicht übersteigt.
Fahrzeugklasse "F"
- Fahrzeugunterklasse "F1": Zugmaschinen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden
- Fahrzeugunterklasse "F2": Selbstfahrende Pionier- und
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h oder landwirtschaftliche, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird
Fahrzeugklasse "G"
- Fahrzeugunterklasse "G1": Sonderkraftfahrzeuge, die in
keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein
Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 3.500 kg gezogen wird
- Fahrzeugunterklasse "G2": Selbstfahrende Pionier- und
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer
höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
gezogen wird
- Fahrzeugunterklasse "G3": Gepanzerte Kampf- und
Bergefahrzeuge als Rad- oder Vollkettenfahrzeuge