Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Heeresfahrzeuge dürfen nur von Personen gelenkt werden, die über eine Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen.
Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine zivile Lenkberechtigung erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein.
Eine
Tabelle im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz legt die
Äquivalenzen zwischen Heereslenkberechtigungsklassen und zivilen
Lenkberechtigungsklassen fest. Die wesentliche Änderung zur bisherigen
Vorgansweise ist, dass ab 31. August 2009 für die heeresinternen Klassen B2,
CM, CS und CT keine zivilen Anhängerberechtigungen mehr zu erteilen sind, da
diesbezüglich keine entsprechende Ausbildung und Prüfung im Heeresbereich
erfolgt.
Bestehende zivile Lenkberechtigungen, bei denen nach der bisherigen
Vorgansweise die eingeschränkten Anhängerberechtigungen erteilt wurden,
bleiben jedoch unberührt.
Letzte Bearbeitung: 14.12.2012 10:59.
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