Die Heereslenkberechtigung

Heeresfahrzeuge dürfen nur von Personen gelenkt werden, die über eine Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen.

Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine zivile Lenkberechtigung erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein.

Eine Tabelle im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz legt die Äquivalenzen zwischen Heereslenkberechtigungsklassen und zivilen Lenkberechtigungsklassen fest. Die wesentliche Änderung zur bisherigen Vorgansweise ist, dass ab 31. August 2009 für die heeresinternen Klassen B2, CM, CS und CT keine zivilen Anhängerberechtigungen mehr zu erteilen sind, da diesbezüglich keine entsprechende Ausbildung und Prüfung im Heeresbereich erfolgt.
Bestehende zivile Lenkberechtigungen, bei denen nach der bisherigen Vorgansweise die eingeschränkten Anhängerberechtigungen erteilt wurden, bleiben jedoch unberührt.

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Letzte Bearbeitung: 14.12.2012 10:59.

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