Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Unser Infofolder über alle neuen Motorradklassen ab 50 cm3 ist auch als PDF-Download verfügbar.
Der Führerschein der Klasse A1 umfasst
Die Klasse A1 umfasst außerdem auch die Fahrzeuge der Klasse AM.
Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3.
Führerschein-Richtlinie nicht vorgesehen und muss daher entfallen. Zur
Wahrung der bisher erworbenen Rechte wird für Personen, deren
Lenkberechtigung bis zum 18. Jänner 2013 ausgestellt ist, ein eigener
Zahlencode eingeführt.
Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie an sich nicht vorgesehen. Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen jedoch hinter Fahrzeugen der Klasse A einen Einachsanhänger ziehen.
16 Jahre. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am
16. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung
in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des
Mindestalters begonnen werden.
Es ist außerdem möglich, gleichzeitig auch mit der L17-Ausbildung für die
Klasse B zu beginnen.
Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz des Code 111 ist, kann die absolvierte praktische Ausbildung angerechnet werden.
Zwei Jahre, aber mindestens bis zum 20. Geburtstag.
Die Ausbildung für die Klasse A1 unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem. Die Mehrphasenausbildung der Klasse A ist insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird.
Es ist für alle ab dem 19. Jänner 2013 erteilten Motorrad-Berechtigungen ausnahmslos kein automatischer Aufstieg in eine stärkere Motorrad-Klasse möglich.
Für die Ausdehnung einer Lenkberechtigung A1 auf die Klasse A2 ist ein ärztliches Gutachten im Regelfall nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.
Für die Ausdehnung einer Lenkberechtigung A1 auf die Klasse A ist ein ärztliches Gutachten im Regelfall nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.
Beträgt die Körpergröße des Kandidaten über 2 m, ist vor der Zulassung zur Prüfung eine Beobachtungsfahrt notwendig. (Die Größenbeschränkung entfällt am 19. Jänner 2013 durch die 5. Novelle der FSG-GV.)
Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen.
Durch eine Änderung der Führerscheinrichtlinie werden folgende Kriterien gefordert (die Umsetzung in nationales Recht ist noch nicht erfolgt): Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW/kg verfügen.
Letzte Bearbeitung: 03.01.2013 10:34.
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