Klasse A2 (ab 19. Jänner 2013)

Diese Führerscheinklasse ist für die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie der EU erforderlich. Vor dem 19. Jänner 2013 kann nur die Vorstufe der Klasse A erworben werden.
Die Führerschein-Richtlinie wird, wie alle Richtlinien der EU, nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das ist durch die 14. Novelle des Führerscheingesetzes erfolgt.

Umfang der Lenkberechtigung

Der Führerschein der Klasse A2 umfasst:

Gedrosselte Fahrzeuge sind zulässig, wenn die Leistung der Ausgangsversion nicht mehr als doppelt so hoch ist (bei 35 kW nicht mehr als 70 kW).

Die Klasse A2 umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM und A1.

Eine bis zum 18. Jänner 2013 erteilte Lenkberechtigung für die Vorstufe A gilt ab dem 19. Jänner 2013 automatisch als Klasse A2.

Ziehen von Anhängern

Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie nicht vorgesehen und muss daher entfallen. Zur Wahrung der bisher erworbenen Rechte wird für Personen, deren Lenkberechtigung bis zum 18. Jänner 2013 ausgestellt ist, ein eigener Zahlencode eingeführt. 

Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie an sich nicht vorgesehen. Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen jedoch hinter Fahrzeugen der Klasse A einen Einachsanhänger ziehen.

Mindestalter

18 Jahre. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am 18. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

In Kombination mit dem Ausbildungsmodell "B L17" kann die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 bereits ab dem 16. Geburtstag begonnen werden, die praktische Prüfung darf jedoch weiterhin erst am 18. Geburtstag stattfinden. Die Vorteile dieser Kombinationsausbildung halten sich daher in sehr, sehr engen Grenzen. 

Mehrphasen-Ausbildung

Die Ausbildung für die Klasse A2 unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem. Die Mehrphasenausbildung der Klasse A ist insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird.

Erweiterung auf schwerere Motorräder

Es ist für alle ab dem 19. Jänner 2013 erteilten Motorrad-Berechtigungen ausnahmslos kein automatischer Aufstieg in eine stärkere Motorrad-Klasse möglich.
Nur wer bis zum 18. Jänner 2013 die Vorstufe A erwirbt, hat nach zwei Jahren automatisch "Groß-A"!

Voraussetzungen für die Erweiterung von der Klasse A2 auf die Klasse A:

Besondere gesundheitliche Anforderungen

Beträgt die Körpergröße des Kandidaten über 2 m, ist vor der Zulassung zur Prüfung eine Beobachtungsfahrt notwendig. (Die Größenbeschränkung entfällt am 19. Jänner 2013 durch die 5. Novelle der FSG-GV.)

Prüfungsfahrzeuge

Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 400 cm3 und einer Leistung von mindestens 25 kW (34 PS).

 

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Letzte Bearbeitung: 05.09.2011 10:27.

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