Klasse A  (ab 19. Jänner 2013)

Diese Führerscheinklasse ist für die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie der EU erforderlich. Die Führerschein-Richtlinie wird, wie alle Richtlinien der EU, nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das ist durch die 14. Novelle des Führerscheingesetzes erfolgt.

Unser Infofolder über alle neuen Motorradklassen ab 50 cm3 ist auch als PDF-Download verfügbar.

Umfang der Lenkberechtigung

Der Führerschein der unbeschränkten Klasse A umfasst:

Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2.

Ziehen von Anhängern

Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie nicht vorgesehen und muss daher entfallen. Zur Wahrung der bisher erworbenen Rechte wird für Personen, deren Lenkberechtigung bis zum 18. Jänner 2013 ausgestellt ist, ein eigener Zahlencode eingeführt. 

Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie an sich nicht vorgesehen. Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen jedoch hinter Fahrzeugen der Klasse A einen Einachsanhänger ziehen.

Mindestalter

24 Jahre; 20 Jahre bei mindestens 2 Jahren Besitz der Klasse A2. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am jeweiligen Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Mehrphasen-Ausbildung

Die Ausbildung für die Klasse A unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem. Die Mehrphasenausbildung der Klasse A ist insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird.

Besondere gesundheitliche Anforderungen

Beträgt die Körpergröße des Kandidaten über 2 m, ist vor der Zulassung zur Prüfung eine Beobachtungsfahrt notwendig. (Die Größenbeschränkung entfällt am 19. Jänner 2013 durch die 5. Novelle der FSG-GV.)

Prüfungsfahrzeuge

Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 595 cm3 und einer Leistung von mindestens 40 kW (55 PS).

Durch eine Änderung der Führerscheinrichtlinie werden folgende Kriterien gefordert (die Umsetzung in nationales Recht ist noch nicht erfolgt): Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen.

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Letzte Bearbeitung: 22.12.2012 03:35.

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