Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Diese Führerscheinklasse ist für die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie der EU erforderlich. Die Führerschein-Richtlinie wird, wie alle Richtlinien der EU, nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das ist durch die 14. Novelle des Führerscheingesetzes erfolgt.
Unser Infofolder über alle neuen Motorradklassen ab 50 cm3 ist auch als PDF-Download verfügbar.
Der Führerschein der unbeschränkten Klasse A umfasst:
Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2.
Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3.
Führerschein-Richtlinie nicht vorgesehen und muss daher entfallen. Zur
Wahrung der bisher erworbenen Rechte wird für Personen, deren
Lenkberechtigung bis zum 18. Jänner 2013 ausgestellt ist, ein eigener
Zahlencode eingeführt.
Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie an sich nicht vorgesehen. Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen jedoch hinter Fahrzeugen der Klasse A einen Einachsanhänger ziehen.
24 Jahre; 20 Jahre bei mindestens 2 Jahren Besitz der Klasse A2. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am jeweiligen Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die Ausbildung für die Klasse A unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem. Die Mehrphasenausbildung der Klasse A ist insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird.
Beträgt die Körpergröße des Kandidaten über 2 m, ist vor der Zulassung zur Prüfung eine Beobachtungsfahrt notwendig. (Die Größenbeschränkung entfällt am 19. Jänner 2013 durch die 5. Novelle der FSG-GV.)
Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
abgelegt werden, müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: Einspurige
Krafträder
ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 600
595 cm3 und einer Leistung
von mindestens 40 kW (55 PS).
Durch eine Änderung der Führerscheinrichtlinie werden folgende Kriterien gefordert (die Umsetzung in nationales Recht ist noch nicht erfolgt): Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen.
Letzte Bearbeitung: 22.12.2012 03:35.
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