Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
Am 18. und 21. Mai sowie am 4., 6. und 8. Juni bleibt das Büro am Vormittag geschlossen!
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Diese Führerscheinklasse ist für die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie der EU erforderlich. Die Führerschein-Richtlinie wird, wie alle Richtlinien der EU, nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das ist durch die 14. Novelle des Führerscheingesetzes erfolgt.
Der Führerschein der unbeschränkten Klasse A umfasst:
Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2.
Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3.
Führerschein-Richtlinie nicht vorgesehen und muss daher entfallen. Zur
Wahrung der bisher erworbenen Rechte wird für Personen, deren
Lenkberechtigung bis zum 18. Jänner 2013 ausgestellt ist, ein eigener
Zahlencode eingeführt.
Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie an sich nicht vorgesehen. Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen jedoch hinter Fahrzeugen der Klasse A einen Einachsanhänger ziehen.
24 Jahre; 20 Jahre bei mindestens 2 Jahren Besitz der Klasse A2. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am jeweiligen Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die Ausbildung für die Klasse A unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem. Die Mehrphasenausbildung der Klasse A ist insgesamt nur einmal zu absolvieren, auch wenn die Klasse A im stufenweisen Zugang erworben wird.
Beträgt die Körpergröße des Kandidaten über 2 m, ist vor der Zulassung zur Prüfung eine Beobachtungsfahrt notwendig. (Die Größenbeschränkung entfällt am 19. Jänner 2013 durch die 5. Novelle der FSG-GV.)
Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Leistung von mindestens 40 kW (55 PS).
Letzte Bearbeitung: 05.09.2011 10:27.
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