Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Die Klasse AM umfasst:
Je nach gewählter Ausbildung wird die Klasse AM mit dreistelligen
nationalen Codes auf Motorfahrräder (Code 79.01) bzw. vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Code 79.02) eingeschränkt. Während diese Einschränkung in
Österreich also unbedingt zu beachten ist, ist im EU-Ausland stets die volle
AM-Berechtigung gültig!
Umgekehrt sind auch allfällige mit dreistelligen ausländischen Codes
eingeschränkte AM-Führerscheine in Österreich für alle AM-Fahrzeuge gültig.
Ausländische Mopedlenker müssen jedoch mindestens 15 Jahre alt sein (in
Italien wird AM ab 14 erteilt). Ohne einen Führerschein mit der Klasse AM
ist das Lenken von Mopeds bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
unzulässig. Das gilt auch für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, egal wie
alt diese sind.
Als Moped, Mofa bzw. offiziell Motorfahrrad gilt
Ebenfalls als Moped gelten:
Die Klasse AM wird von jeder anderen Führerscheinklasse umfasst. Das Lenken von Mopeds und Mopedautos ist somit mit jeder Führerscheinklasse zulässig.
Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie an sich nicht vorgesehen. Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen jedoch hinter Fahrzeugen der Klasse A einen Einachsanhänger ziehen.
15 Jahre mit schriftlicher Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, ohne diese Erklärung 16 Jahre. Das heißt: Der Ausweis darf frühestens am jeweiligen Geburtstag ausgestellt werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die Anerkennung der Klasse AM im EU-Ausland ist jedoch erst ab 16 Jahren gegeben!
Besitzer der Klasse AM dürfen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres bei Fahrten ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Letzte Bearbeitung: 23.01.2013 22:50.
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