Klasse AM (ab 19. Jänner 2013)

Diese Führerscheinklasse ist für die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie der EU erforderlich. Vor dem 19. Jänner 2013 kann ein "Führerschein", der ausschließlich für Mopeds und/oder Leichtkraftfahrzeuge gilt, nur mit dem Mopedausweis erworben werden.
Die Führerschein-Richtlinie wird, wie alle Richtlinien der EU, nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das ist durch die 14. Novelle des Führerscheingesetzes erfolgt.

Umfang der Lenkberechtigung

Die Klasse AM umfasst:

Je nach gewählter Ausbildung wird die Klasse AM mit dreistelligen nationalen Codes auf Motorfahrräder (Code 117) bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Code 118) eingeschränkt. Während diese Einschränkung in Österreich also unbedingt zu beachten ist, ist im EU-Ausland stets die volle AM-Berechtigung gültig!
Umgekehrt sind auch allfällige mit dreistelligen ausländischen Codes eingeschränkte AM-Führerscheine in Österreich für alle AM-Fahrzeuge gültig. Ausländische Mopedlenker müssen jedoch mindestens 15 Jahre alt sein (in Italien wird AM ab 14 erteilt). Ohne einen Führerschein mit der Klasse AM ist das Lenken von Mopeds bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Das gilt auch für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, egal wie alt diese sind.

Als Moped, Mofa bzw. offiziell Motorfahrrad gilt

Ebenfalls als Moped gelten:

Die Klasse AM wird von jeder anderen Führerscheinklasse umfasst. Das Lenken von Mopeds und Mopedautos ist somit mit jeder Führerscheinklasse zulässig.

Ziehen von Anhängern

Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie nicht vorgesehen und muss daher entfallen. Zur Wahrung der bisher erworbenen Rechte wird für Personen, deren Lenkberechtigung bis zum 18. Jänner 2013 ausgestellt ist, ein eigener Zahlencode eingeführt. 

Das Ziehen von Anhängern mit Motorrädern und Mopeds ist in der 3. Führerschein-Richtlinie an sich nicht vorgesehen. Führerscheinbesitzer der Klasse A dürfen jedoch hinter Fahrzeugen der Klasse A einen Einachsanhänger ziehen.

Mindestalter

15 Jahre mit schriftlicher Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, ohne diese Erklärung 16 Jahre. Das heißt: Der Ausweis darf frühestens am jeweiligen Geburtstag ausgestellt werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Besitzer der Klasse AM dürfen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres bei Fahrten ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

 

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Weitere Infos

Letzte Bearbeitung: 16.10.2011 04:13.

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