Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Diese Führerscheinklasse ist für die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie der EU erforderlich. Die Führerschein-Richtlinie wird, wie alle Richtlinien der EU, nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das ist durch die 14. Novelle des Führerscheingesetzes erfolgt.
Unser Infofolder über die Anhängerbestimmungen der Klasse B, B Code 96 und BE ist auch als PDF-Download verfügbar.
Der Führerschein der Klasse B umfasst:
Die Klasse B umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.
Folgende Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Berechtigungen ausdrücklich anerkennen:
Die Berechtigung darf jedoch ab 2013 nicht im Führerschein eingetragen werden! Es ist daher von der ausbildenden Stelle eine eigene Bestätigung auszustellen, die vom Lenker mitzuführen ist.(Diese im Ministerialentwurf ursprünglich vorgesehene Bestimmung wird seit der Regierungsvorlage nicht mehr verfolgt.)Die Ausbildung für den Code 111 kann nach zwei Jahren ununterbrochenem Besitz dieser Berechtigung für den Erwerb der Klasse A1 angerechnet werden. Für den Erwerb der Klassen A2 und A ist jeweils die volle Ausbildung zu absolvieren (egal, wie lange diese zurückliegt).
Für die Einhaltung der Anhängelast (Zuglast) laut Zulassungsbescheinigung ist nur die momentane Gesamtmasse des Anhängers maßgeblich, und nicht die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers.
Mit dem Führerschein der Klasse B darf ein leichter Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden.
Die Gewichtsrelation zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ergibt sich nicht aus dem FSG, sondern wird in § 104 Abs. 2 lit. c KFG normiert: Die um 75 kg erhöhte Eigenmasse des Zugfahrzeugs muss mehr als doppelt so groß sein wie die momentane Gesamtmasse des Anhängers.
Ein schwerer Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 750 kg) darf mit der Klasse B gezogen werden, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Für das notwendige Gewichtsverhältnis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
sieht das FSG keine Bestimmungen vor. Es gilt daher § 61
Abs. 1 KDV:
Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage
haben, ist nur zulässig, wenn die (momentane, also derzeitige)
Gesamtmasse des Anhängers weder die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bzw.
den bei der Genehmigung festgesetzten (und in der Zulassungsbescheinigung
eingetragenen) Wert übersteigt.
Bei geländegängigen PKW, Kombis oder LKW ist das 1,5-fache der
höchsten zulässigen Gesamtmasse maßgebend, wenn in der Zulassungsbescheinigung
keine geringere Anhängelast vermerkt ist (am österreichischen Markt wird die
Anhängelast in Abstimmung mit der Typisierungsgrenze von
Auflaufbremseinrichtungen üblicherweise mit höchstens 3.500 kg angegeben).
Geländegängige Fahrzeuge sind in der Zeile "J" der
Zulassungsbescheinigung mit dem Zusatz "G" versehen.
Die Ausbildung für B Code 96 können wir ab 19. Jänner
2013 anbieten. Es sind drei Kursstunden und vier Fahrlektionen
verpflichtend. Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese
Ausbildung an nur einem Tag zu absolvieren!
Da sowohl
die Dauer der Ausbildung als auch die Kosten mit der
Klasse BE nahezu gleichwertig sein werden,
raten wir jedoch schon jetzt davon ab, sich mit dem geringeren
Berechtigungsumfang des B 96 zufrieden zu geben.
Nach Absolvierung einer Ausbildung im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten darf auch ein schwerer Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 750 kg) gezogen werden, mit dem die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination max. 4.250 kg beträgt. Diese Berechtigung wird im Führerschein mit dem im ganzen EWR gültigen Code 96 vermerkt.
18 Jahre. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am 18. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Beim Ausbildungsmodell "L17" beträgt das Mindestalter ab 19. Jänner 2013 für die Fahrprüfung 17 Jahre, der Ausbildungsbeginn in der Fahrschule ist bereits sechs Monate vor dem 16. Geburtstag möglich.
Die Ausbildung für die Klasse B unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem.
Letzte Bearbeitung: 03.01.2013 09:36.
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