Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Der Führerschein der Klasse B+E umfasst Zugfahrzeuge der Klasse B mit
Anhängern, die als Kombination nicht mehr von der Klasse B umfasst sind. Für
die Einhaltung der Zuglast laut Zulassungsbescheinigung ist nur die momentane
Gesamtmasse des Anhängers maßgeblich, und nicht die höchste zulässige
Gesamtmasse des Anhängers.
Ein C1- oder C-Führerschein kann BE nicht ersetzen, erleichtert aber die
Prüfung, weil der theoretische Teil am Computer entfällt.
Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist außerdem nur zulässig, wenn die (momentane, also derzeitige) Gesamtmasse des Anhängers weder die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bzw. den bei der Genehmigung festgesetzten (und in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen) Wert übersteigt.
Bei geländegängigen PKW, Kombis oder LKW ist das 1,5-fache der
höchsten zulässigen Gesamtmasse maßgebend, wenn in der Zulassungsbescheinigung
keine geringere Anhängelast vermerkt ist (am österreichischen Markt wird die
Anhängelast üblicherweise mit höchstens 3.500 kg angegeben).
Geländegängige Fahrzeuge sind in der Zeile "J" der
Zulassungsbescheinigung mit dem Zusatz "G" versehen.
In Ermangelung einer österreichischen Definition für "geländegängig" können wir den Anhang II der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger heranziehen, wo es unter Punkt 4 heißt:
"4.1. [...] Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie
folgt ausgestattet sind:
- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so
ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der
Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung,
die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; und wenn sie als Einzelfahrzeug eine
Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen
erfüllen:
- Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen."
18 Jahre.
Die Ausbildung für die Klasse BE unterliegt nicht dem Mehrphasen-Ausbildungssystem.
Der erleichterte Zugang zur Lenkberechtigung für die Klasse BE (nur eine praktische Fahrprüfung, der theoretische Teil am Computer entfällt) ist möglich für alle Personen, die
Wer diese Erleichterung in Anspruch nehmen möchte, muss seinen Führerscheinantrag direkt bei der Behörde stellen. Da gegenüber der Behörde die Fahrpraxis glaubhaft gemacht werden muss, kann dieser Führerscheinantrag nicht von der Fahrschule online übermittelt werden.
Eine ärztliche Untersuchung kann in diesem Fall von der Behörde verlangt werden, muss aber
nicht.
Der geforderte Nachweis für die "Glaubhaftmachung" der Fahrpraxis kann z.B.
erfolgen durch
Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern, die ja keine höchste zulässige Gesamtmasse besitzen können, ist die momentane Gesamtmasse entscheidend, die dann entsprechend über 750 kg liegen muss.
Zivilprozessordnung, Glaubhaftmachung (Bescheinigung),
§. 274.
Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung),
kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der
Parteien bedienen. [...].
"Glaubhaft machen" bedeutet, die Richtigkeit einer Tatsache
bloß wahrscheinlich machen, also weniger als beweisen. [...]
(aus einem VwGH Erkenntnis mit der GZ 2000/04/0092, Entscheidungsdatum 25.
Juni 2003)
Auch wenn diese Personen keine Theorieprüfung ablegen müssen, sind die theoretischen Kenntnisse bei der praktischen Prüfung erforderlich. Ein freiwilliger Besuch des Theoriekurses ist daher dringend anzuraten.
Letzte Bearbeitung: 26.03.2013 14:28.
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