Klasse C

Der Führerschein der Klasse C umfasst:

Ziehen von Anhängern

Das Ziehen eines leichten Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gestattet.

Mindestalter

Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Güterbeförderungsgesetz ist oder
3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen hat.

Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass ein Führerscheinbesitzer der Klasse C, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der nach dem 10. 9. 2009 die vorgeschriebene Weiterbildung für die Grundqualifikation absolviert hat und den Code 95 im Führerschein eingetragen hat, bereits im gewerblichen Bereich Fahrzeuge der Klasse C lenkt.

Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird eine Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 eingeschränkt.
Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

Notwendige Vorbesitz-Klassen

Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C beantragt, muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen zu werden.
Wenn der C-Führerschein vor dem 21. Geburtstag beantragt wird, kann die Prüfung dennoch mit einem "großen" LKW abgenommen werden. Der Führerschein selbst ist aber dennoch, außer bei Berufskraftfahrern, bis 21 beschränkt.

Mehrphasen-Ausbildung

Die Ausbildung für die Klasse C unterliegt nicht dem Mehrphasen-Ausbildungssystem.

Ärztliche Befristung

Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden.
Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind zwar von Gebühren und Abgaben befreit, als Kostenbeitrag für die Scheckkarte werden jedoch 11 Euro eingehoben.

Übergangsfrist für bereits erteilte Berechtigungen:
Untersuchung spätestens zum 48. Geburtstag

Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C (erteilt vor dem 1. November 1997) müssen sich "innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres", also auf gut deutsch zum 48. Geburtstag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Diese Bestimmung gilt für jeden Führerscheinbesitzer - egal, ob ein Ablaufdatum im Führerschein eingetragen ist oder nicht.

Wird diese ärztliche Untersuchung versäumt, so gilt die Lenkberechtigung automatisch nur mehr als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1.

Übergangsfrist für ausländische Führerscheinbesitzer

Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

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Letzte Bearbeitung: 28.09.2011 11:12.

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