Klasse D

Der Führerschein der Klasse D umfasst:

Österreich hat die optionale Unterklasse D1 (nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Lenkersitz) nicht übernommen, derartige Einschränkungen ausländischer Lenkberechtigungen werden mit dem Code 75 vorgenommen.

Ziehen von Anhängern

Das Ziehen eines leichten Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gestattet.

Mindestalter

21 Jahre.

Notwendige Vorbesitz-Klassen

Eine Lenkberechtigung für die Klasse D wird nur erteilt, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist und für die Leistung Erster Hilfe (16-Stunden-Kurs) entsprechend ausgebildet ist.
Seit dem 1. November 1997 ist für die Erteilung der Klasse D keine Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse C erforderlich.

Allerdings gilt auch hier die Verordnung 3820/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985 – das heißt, dass ein 21-jähriger Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse D nur dann im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt werden darf, wenn er entweder

Verkehrspsychologische Beurteilung

Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D sind immer einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls zu untersuchen sind:

Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.

Mehrphasen-Ausbildung

Die Ausbildung für die Klasse D unterliegt nicht dem Mehrphasen-Ausbildungssystem.

Ärztliche Befristung

Die Lenkberechtigung für die Klasse D wird nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt.
Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind zwar von Gebühren und Abgaben befreit, als Kostenbeitrag für die Scheckkarte werden jedoch 11 Euro eingehoben.

Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Suche


Suche im WWW
Suche nur auf fuerboeck.at

Letzte Bearbeitung: 23.12.2010 22:46.

Startseite | Impressum | Updates der Homepage | Sitemap

Diese Seite bookmarken: Drücken Sie bitte STRG + D
fuerboeck.at bookmarken | fuerboeck.at als Startseite (IE)


www.facebook.com/fuerboeck | Die Fahrschule Fürböck auf Facebook