Klasse D 

Umfang der Lenkberechtigung

Der Führerschein der Klasse D umfasst

Die Klasse D umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM und D1.

Ziehen von Anhängern

Mit dem Führerschein der Klasse D darf ein leichter Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden.

Mindestalter

24 Jahre. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am 24. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Unter bestimmten Ausnahmen (vor allem bei Vorliegen eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14b Abs. 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG, siehe § 20 FSG Abs. 3) beträgt das Mindestalter jedoch 21 Jahre. 

Notwendige Vorbesitz-Klassen

Eine Lenkberechtigung für die Klasse D wird nur erteilt, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist und für die Leistung Erster Hilfe (16-Stunden-Kurs) entsprechend ausgebildet ist. Es ist für die Erteilung der Klasse D aber keine Fahrpraxis erforderlich.

Verkehrspsychologische Beurteilung

Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D sind immer einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls zu untersuchen sind:

Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.

Ärztliche Befristung

Die Lenkberechtigung für die Klasse D wird nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt.
Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind zwar von Gebühren und Abgaben befreit, als Kostenbeitrag für die Scheckkarte werden jedoch 11 Euro eingehoben.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

 

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Weitere Infos

Letzte Bearbeitung: 03.01.2013 14:26.

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