Die Probezeit für Fahranfänger

Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Bei L17 dauert die Probezeit jedoch mindestens bis zum 20. Geburtstag, ebenso ab 19. Jänner 2013 bei der Klasse A1 .
Diese Probezeit wird in den Führerschein aber nicht eingetragen. Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war (etwa durch Entziehung oder Zeitablauf) sind also von den Probeführerscheinbestimmungen genauso ausgenommen wie Besitzer von F.

Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß oder verstößt er gegen die 0,1-Promille-Grenze, so wird von der Behörde eine Nachschulung angeordnet, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abgewartet wird. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben aber keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.

Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit wird in den Führerschein eingetragen (Code 110.01 - 110.03).

Ein schwerer Verstoß innerhalb der dritten Probezeitverlängerung führt nicht automatisch zu einer vierten Verlängerung der Probezeit. Ein eingeleitetes Entziehungsverfahren ist mangels Vorliegen eines Entziehungstatbestandes in fast allen Fällen erfolglos. Daher wird mit der 12. FSG-Novelle die Regelung eingeführt, dass in solchen Fällen ein amtsärztliches Gutachten, in dessen Rahmen eine verkehrspsychologische Untersuchung zu berücksichtigen ist, verlangt wird.

Als schwerer Verstoß gelten:

Besonders wichtig ist die Nachschulung auf Grund einer Geschwindigkeitsübertretung, da die Unfallstatistiken zeigen, dass bei den meisten Führerscheinneulingen, die Unfälle verursacht haben, dies auf Grund einer Fehleinschätzung ihres Fahrkönnens und einem Verlust der Beherrschung des Fahrzeuges infolge überhöhter Geschwindigkeit erfolgte.
Dasselbe gilt für die Nichteinhaltung des Alkoholverbotes, da einem Führerscheinneuling oft nicht klar genug ist, welche Auswirkungen Alkoholkonsum auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit hat.

Probezeitverlängerung und Mehrphasenausbildung

Wer nicht die komplette zweite Ausbildungsphase in dem vorgegebenen Zeitraum absolviert, wird schriftlich vom Führerscheinregister dazu aufgefordert. Werden die fehlenden Module dennoch nicht innerhalb von weiteren vier Monaten absolviert, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Erst nach einer zweiten Nachfrist von nochmals vier Monaten wird die Lenkberechtigung (für die jeweilige Klasse) bis zur Absolvierung aller Ausbildungsinhalte entzogen.

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Letzte Bearbeitung: 04.07.2011 00:37.

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