Das Vormerksystem für Hochrisikolenker

Mit 1. Juli 2005 wurde das sogenannte „Vormerksystem“ eingeführt. Damit wurde das im Wesentlichen seit 1967 geltende System zur Entziehung der Lenkberechtigung nach schweren Verkehrsübertretungen ergänzt bzw. erweitert. Wer ab diesem Stichtag eines der 13 unten angeführten Delikte begeht, bekommt neben der Geldstrafe auch eine Vormerkung im Führerscheinregister. Diese 13 Delikte wurden als besonders unfallträchtig erkannt.

Neben dem Fahren im Bereich 0,5 Promille bis 0,79 Promille ist die mangelhafte oder nicht vorhandene Sicherung von Kindern das zweithäufigste Vormerkdelikt. Von 73.362 Personen mit einer Vormerkung (Stand Frühjahr 2009) haben 24.412 die Vormerkung wegen fehlender oder mangelhafter Kindersicherung.

Die Vormerkdelikte (gem. § 30a FSG) im Einzelnen:

Wie funktioniert das Vormerksystem?

Bei Begehung der Vormerk-Delikte innerhalb von 2 Jahren ist folgendes vorgesehen:

Die Begehung eines Delikts wird nach Ablauf von zwei Jahren – unabhängig von einer weiteren Vormerkung – gelöscht. Wird ein zweites Vormerkdelikt gesetzt, beträgt der Verjährungszeitraum ab dem 1. März 2011 drei Jahre statt zwei Jahre.

Folgende Maßnahmen werden im Gesetz genannt:

Was geschieht, wenn mehrere Vormerkdelikte gleichzeitig begangen werden?

Werden zwei oder mehr Übertretungen aus dem Vormerkkatalog gesetzt, wird sofort eine Maßnahme angeordnet. Die Lenkberechtigung wird aber erst nach einem weiteren Folgedelikt entzogen.

Warum sind Schnellfahren, Alkohol ab 0,8 Promille, Überholen bei absolut nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, ... kein "Hochrisiko"?

Bei diesen Delikten erfolgt wie bisher sofort eine Entziehung. Wer ein „echtes“ Entziehungsdelikt setzt, muss damit rechnen, dass sich bei einer oder zwei „offenen“ Vormerkungen die Entziehung um jeweils zwei Wochen verlängern kann. Aus einem Monat können daher nach behördlichem Ermessen z.B. mehr als sechs Wochen werden.

Was ist, wenn ich keinen Führerschein habe?

Gemäß der allgemeinen Konzeption und dem Wortlaut des § 30a Abs. 1 erster Satz („Kraftfahrzeuglenker“) gilt das Vormerksystem auch für Lenker von Mopeds und anderen Kraftfahrzeugen. In diesem Sinn ist für Mopedlenker in jenen Fällen, in denen entsprechend den Bestimmungen des Vormerksystems eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Die Anordnung von Maßnahmen ist auch im Fall von Mopedlenkern vorzunehmen. Wurden von den drei für Vormerkungen relevanten Delikten einzelne mit Moped, andere mit dem PKW begangen, so ist mit Rechtskraft der dritten Vormerkung sowohl die Lenkberechtigung zu entziehen als auch das Lenkverbot auszusprechen.

Ebenso gilt das Vormerksystem auch für Personen, die (noch) nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sind. Diesfalls ist im Fall des Vorliegens eines der Entzugstatbestände des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15 FSG eine „Sperre“ für die Erteilung der Lenkberechtigung auszusprechen.
Das Vormerksystem gilt auch für Lenker, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben. Diesfalls ist von der Behörde, die die Strafe ausspricht, die Person im Führerscheinregister anzulegen (sofern sie noch nicht aufscheint) und die Vormerkung einzutragen.

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Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 11:46.

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