Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
Am 18. und 21. Mai sowie am 4., 6. und 8. Juni bleibt das Büro am Vormittag geschlossen!
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Mit 1. Juli 2005 wurde das sogenannte „Vormerksystem“ eingeführt. Damit wurde das im Wesentlichen seit 1967 geltende System zur Entziehung der Lenkberechtigung nach schweren Verkehrsübertretungen ergänzt bzw. erweitert. Wer ab diesem Stichtag eines der 13 unten angeführten Delikte begeht, bekommt neben der Geldstrafe auch eine Vormerkung im Führerscheinregister. Diese 13 Delikte wurden als besonders unfallträchtig erkannt.
Neben dem Fahren im Bereich 0,5 Promille bis 0,79 Promille ist die mangelhafte oder nicht vorhandene Sicherung von Kindern das zweithäufigste Vormerkdelikt. Von 73.362 Personen mit einer Vormerkung (Stand Frühjahr 2009) haben 24.412 die Vormerkung wegen fehlender oder mangelhafter Kindersicherung.
Bei Begehung der Vormerk-Delikte innerhalb von 2 Jahren ist folgendes vorgesehen:
Die Begehung eines Delikts wird nach Ablauf von zwei Jahren – unabhängig von einer weiteren Vormerkung – gelöscht. Wird ein zweites Vormerkdelikt gesetzt, beträgt der Verjährungszeitraum ab dem 1. März 2011 drei Jahre statt zwei Jahre.
Werden zwei oder mehr Übertretungen aus dem Vormerkkatalog gesetzt, wird sofort eine Maßnahme angeordnet. Die Lenkberechtigung wird aber erst nach einem weiteren Folgedelikt entzogen.
Bei diesen Delikten erfolgt wie bisher sofort eine Entziehung. Wer ein „echtes“ Entziehungsdelikt setzt, muss damit rechnen, dass sich bei einer oder zwei „offenen“ Vormerkungen die Entziehung um jeweils zwei Wochen verlängern kann. Aus einem Monat können daher nach behördlichem Ermessen z.B. mehr als sechs Wochen werden.
Gemäß der allgemeinen Konzeption und dem Wortlaut des § 30a Abs. 1 erster Satz („Kraftfahrzeuglenker“) gilt das Vormerksystem auch für Lenker von Mopeds und anderen Kraftfahrzeugen. In diesem Sinn ist für Mopedlenker in jenen Fällen, in denen entsprechend den Bestimmungen des Vormerksystems eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Die Anordnung von Maßnahmen ist auch im Fall von Mopedlenkern vorzunehmen. Wurden von den drei für Vormerkungen relevanten Delikten einzelne mit Moped, andere mit dem PKW begangen, so ist mit Rechtskraft der dritten Vormerkung sowohl die Lenkberechtigung zu entziehen als auch das Lenkverbot auszusprechen.
Ebenso gilt das Vormerksystem auch für Personen, die (noch) nicht im Besitz
einer Lenkberechtigung sind. Diesfalls ist im Fall des Vorliegens eines der
Entzugstatbestände des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15 FSG eine „Sperre“ für die
Erteilung der Lenkberechtigung auszusprechen.
Das Vormerksystem gilt auch für Lenker, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz
haben. Diesfalls ist von der Behörde, die die Strafe ausspricht,
die Person im Führerscheinregister anzulegen (sofern sie noch nicht
aufscheint) und die Vormerkung einzutragen.
Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 11:46.
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