Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 2012

Die neue Verordnung sieht klare Kriterien für die Sicherungsart von Eisenbahnkreuzungen vor, abhängig vom Verkehrsaufkommen auf der Straße, der gefahrenen Höchstgeschwindigkeit auf der Schiene, den Sichtverhältnissen auf der Kreuzung. Eine technische Sicherung ist u.a. nötig bei mehr als 3000 Kfz/Tag auf der Straße und wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit des Zugs mehr als 80 km/h beträgt.

Handlungsbedarf gibt es bei 2.200 Eisenbahnkreuzungen. Dabei wird bei maximal 1.700 eine technische Sicherung in Form einer Rotlichtanlage kommen. Die übrigen werden z.B. durch Verbesserung des Sichtraums und ähnliche kleinere Maßnahmen sicherer gemacht. Die Kostenobergrenze liegt bei 250 Mio. Euro. Die Übergangsfrist beträgt zehn Jahre.

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge wurde im BGBl 2/1961 vom 2. Jänner 1961 veröffentlicht. Geändert wurde die inoffiziell mit "EKVO" abgekürzte Eisenbahn-Kreuzungsverordnung durch das BGBl. Nr. 333/1963, das BGBl 288/1964 vom 23. Dezember 1964 und durch das BGBl. 123/1988 vom 3. März 1988.
Mit der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 2011 soll sie außer Kraft treten.

Durchführungserlass zur Eisenbahnkreuzungsverordnung

Ab 1. April 2006 wird bei allen Eisenbahnkreuzungen, die durch ein akustisches Signal gesichert sind, die Verkehrstafel "Auf Pfeifsignal achten" angebracht. Die Sicherheitsmaßnahme ist in Europa derzeit noch einzigartig, was auch einige Rückschlüsse zulässt ...
In Österreich gibt es 3.500 Bahnübergänge, bei denen man auf das Pfeifsignal achten muss. Bei diesen Übergängen wird der herannahende Zug nämlich aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse erst spät wahrgenommen.

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Letzte Bearbeitung: 27.06.2012 22:08.

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