Fahrradverordnung

Am 1. Mai 2001 trat die neue Fahrradverordnung in Kraft. Neben Erleichterungen bei der Benützung von Fahrrädern ohne fixe Lichtanlage – wie z.B. Mountainbikes – bringt die Verordnung neue Sicherheitsstandards beim Transport von Kindern in Kindersitzen und bei der Verwendung von Anhängern.

Als Fahrrad gilt:

Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

Mindestausrüstung

Einspurige Fahrräder dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Mindestausrüstung – im Wesentlichen das gleiche wie bisher – aufweisen:

Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Radfahrer ohne Scheinwerfer und Rückleuchte unterwegs sein, die Rückstrahler sind dennoch anzubringen.


Rennräder sind weiterhin von jeglichen Ausrüstungsbestimmungen (mit Ausnahme der Bremsen ;o) ) ausgenommen.

Weiters werden für mehrspurige Fahrräder die Ausrüstung und deren technische Eigenschaften exakt definiert. Selbst das zulässige Ladegewicht wird beschränkt.

Kindersitze

Auf einem Fahrrad darf künftig nur mehr maximal 1 Kind befördert werden. Der dazu notwendige Kindersitz für Kinder unter 8 Jahren darf nur mehr hinter dem Sattel befestigt werden und muss mit einem vom Kind nur schwer zu öffnenden Gurtsystem ausgestattet sein. Ein verpflichtender höhenverstellbarer Beinschutz, Fixierrahmen für die Füße und eine Kopflehne sollen die Sicherheit des Kindes während des Transports zusätzlich erhöhen.

Anhänger

Anhänger müssen künftig auch mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage, einem roten Rücklicht und seitlichen gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die bisher für Anhänger zum Personentransport notwendige Bewilligung der Behörde fällt weg, dafür gibt es zusätzliche Ausrüstungsbestimmungen: Eine geeignete Rückhalteeinrichtung für Kinder, eine mindestens 150 cm lange, biegsame Fahnenstange mit Wimpel und eine Vorrichtung zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser sind neuestens Pflicht. Außerdem muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Hinausbeugen und einen etwaigen Kontakt der Beine mit der Fahrbahn verhindert. Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, benötigen einen Fahrradständer. Wer übrigens für einen Anhänger bereits eine Bewilligung der Behörde zum Personentransport besitzt, ist von den Neuregelungen nicht betroffen, muss den Bescheid aber bei jeder Beförderung mitführen.

Produktsicherheit

Auch in punkto Produktsicherheit gibt es in der neuen Fahrradverordnung Änderungen: Im Verkehr verwendete Produkte müssen den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen, außerdem ist es Pflicht des Händlers, den Konsument auf die richtige Handhabung hinzuweisen. Alle verkauften Fahrradanhänger und Kindersitze müssen mit einer verständlichen Betriebsanleitung bzw. einem Sicherheitshinweis versehen sein.

Außerkrafttreten der Rennfahrrad-Verordnung

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern (BGBl. 242/1986 vom 30. April 1986) tritt durch die Fahrradverordnung außer Kraft. Die Merkmale sind unverändert in den § 4 übernommen worden.

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Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 08:01.

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