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Winterferienreiseverordnung 2005 (A10 und B159)
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit
Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider
Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf folgenden Straßen in beiden
Fahrtrichtungen am 8. Jänner, 5. und 12. Februar sowie 19. und 26. März 2005
in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr verboten:
- Tauernautobahn A 10: In Fahrtrichtung Süden von der Anschlussstelle
Golling, bis zur Anschlussstelle Pass Lueg, in Fahrtrichtung Norden von der
Anschlussstelle Pfarrwerfen bis zur Anschlussstelle Golling
- Salzachtalstraße B 159 zwischen Straßen-km 21,780 und Straßen-km 29,410
Ausgenommen von den Fahrverboten sind:
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der
Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von
Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen
an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in
Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen
des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur
Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem
Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr,
der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen
oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur
Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie
unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder
ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltgesetzes,
BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von
Hilfstransporten anerkannter Organisationen
- Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis
zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom
nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und
zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes
Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das
Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der
Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden
- Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr bis
zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals,
LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der
Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt