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2. Novelle der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung FSG-DV
Mit dieser Novelle werden die Rechtsgrundlagen für die Mehrphasenausbildung
geschaffen.
- Es werden die Inhalte der Perfektionsfahrten sowie des anschließenden
Gesprächs im Detail festgelegt
- Die in diesen Bestimmungen genannten praktischen Inhalte des
Fahrsicherheitstrainings sind auf den näher definierten Übungsplätzen
abzuhalten
- Es werden detailliert die Voraussetzungen geregelt, die ein Instruktor
erfüllen muss, um Fahrsicherheitstrainings durchführen zu dürfen
- Da die Behörden mit dem Vollzug des Modells der zweiten Ausbildungsphase
möglichst wenig betraut werden sollen um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu
vermeiden, wird zur Überprüfung und Genehmigung der genannten Kriterien eine
eigene Kommission geschaffen, die diese Aufgaben zu erledigen hat. Diese
Kommission setzt sich aus je einem Vertreter jener Organisationen zusammen,
die Fahrsicherheitstrainings durchführen sowie einem Vertreter einer für
Verkehrsicherheitsfragen zuständigen Organisation, dh dass von einer
unbefangenen Einrichtung zu prüfen ist, ob bei den jeweils Antrag stellenden
Organisationen oder Instruktoren die geforderten Voraussetzungen vorliegen.
Als Berufungsmöglichkeit gegen Entscheidungen dieser Kommission sieht die
dazugehörenden FSG-Novelle die Möglichkeit vor, einen Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde zu begehren, der in weiterer Folge im normalen
Instanzenzug bekämpft werden kann.
Als weitere Kompetenz hat diese Kommission die Möglichkeit, die Bestimmungen
über die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings für die durchführenden
Institutionen näher auszugestalten.
Inkrafttreten
In Übereinstimmung mit der dazugehörigen (6.) FSG-Novelle ist das
Inkrafttretensdatum 1. Jänner 2003 festgelegt.