Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung FSG-FV

Mit der Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung werden u. a. die von den Feuerwehren geforderten Ausnahmeregelungen geschaffen, die beim Lenken von Feuerwehrfahrzeugen den für derart schwere LKW geltenden Alkoholgrenzwert von 0,1 auf 0,5 Promille anheben.
Außerdem regelt sie die Ausbildung für Personen, die ohne entsprechenden Führerschein Fahrzeuge über 3,5 t (bis 5,5 t) höchste zulässige Gesamtmasse im Rahmen von Feuerwehr, Rettung oder Exekutive lenken sollen.

Anerkennung von Lenkberechtigungen für die Klasse C1 des Fürstentums Liechtenstein mit Code 118

Aufgrund wechselseitiger Vereinbarung mit den liechtensteinischen Behörden wird die nationale Sonderberechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gegenseitig anerkannt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 3 FSG ist im Fürstentum Liechtenstein für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen der Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C1 (bis 7.500 kg) erforderlich. Nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung kann der Code 118 erworben werden, der zum Lenken von allen Feuerwehrfahrzeugen (vergleichbar mit der Regelung im FSG) berechtigt. Die Gültigkeit des Codes 118 endet gleichzeitig mit dem Fristablauf der Klasse C1.
Da die liechtensteinische Regelung inhaltlich im Wesentlichen dem österreichischen Feuerwehrführerschein entspricht (die Anforderungen sind sogar höher, da Klasse C1 gefordert wird) spricht nichts dagegen, die liechtensteinische Regelung - somit den Code 118 - anzuerkennen. Es dürfen daher Besitzer von liechtensteinischen Lenkberechtigungen für die Klasse C1, in die der Code 118 eingetragen ist, in Österreich alle Feuerwehrfahrzeuge lenken. Umgekehrt dürfen Besitzer von österreichischen Feuerwehrführerscheinen (mit Klasse B) in Liechtenstein alle Feuerwehrfahrzeuge lenken.

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.

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