2. Novelle der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung FSG-NV

Durch die Einführung des Vormerksystems mit 1. Juli 2005 ist es notwendig, die näheren Bestimmungen betreffend der besonderen Maßnahmen zu regeln. Die diesbezügliche Verordnungsermächtigung findet sich in § 30b Abs. 6 FSG. In der Nachschulungsverordnung werden die Bestimmungen für die besondere Maßnahme der Nachschulung getroffen.

Während die näheren Bestimmungen über die anderen besonderen Maßnahmen in der FSG- Durchführungsverordnung getroffen werden, wird für die Nachschulung aus systematischen Gründen eine Ergänzung der Nachschulungsverordnung vorgenommen. Der vorliegende Entwurf der 2. Novelle zur Nachschulungsverordnung schafft keinen neuen Kurstyp, sondern knüpft an die bereits existierenden Kurstypen an und trifft die notwendigen Sonderregelungen für die Nachschulungen im Vormerksystem. Keine besondere Regelung gibt es für die Anforderungen an die Kursleiter, d.h. zur Abhaltung dieser Vormerksystem-Nachschulungen sind nur fertig ausgebildete Verkehrspsychologen zugelassen.

Suche


Suche im WWW
Suche nur auf fuerboeck.at

Bundesgesetzblatt

Download

Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.

Startseite | Impressum | Updates der Homepage | Sitemap

Diese Seite bookmarken: Drücken Sie bitte STRG + D
fuerboeck.at bookmarken | fuerboeck.at als Startseite (IE)


www.facebook.com/fuerboeck | Die Fahrschule Fürböck auf Facebook