Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz FSG)

Änderungen durch das Führerscheingesetz

Die Lenkberechtigung erlischt nunmehr automatisch 100 Jahre nach der Erteilung, um den Datenbestand im Führerscheingeister nicht unnötig anwachsen zu lassen.

Die bisherigen Führerschein-Gruppen heißen nun "Klassen", aus der "Lenkerberechtigung" wird zur Gleichstellung von Mann und Frau die "Lenkberechtigung". Die Klassen F und G gelten nur in Österreich und in Staaten, die diese Klassen ausdrücklich anerkennen (ebenso wie beim Mopedausweis, der z. B. in Deutschland, der Slowakei und in Tschechien nicht anerkannt wird).

In den neuen Führerscheinformularen dürfen Eintragungen nicht mehr in Worte gefasst werden. Neben Piktogrammen sind Codezahlen vorgesehen – zweistellige Codezahlen gelten EU-weit, dreistellige Codezahlen bezeichnen österreich-interne Vermerke (z.B. die "125-cm³-Motorräder"). 

Auch die neuen Formulare müssen von allen Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1993 anerkannt werden, also auch von Nicht-EU- und Nicht-EWR-Ländern ("Drittstaaten"). Der neue Führerschein ist daher ohne Mitnahme eines zwischenstaatlichen Führerscheines natürlich auch in nahezu allen restlichen Ländern Europas gültig. Eine Ausnahme stellt die Ukraine dar, wo zur Zeit die Mitnahme eines zwischenstaatlichen Führerscheins verlangt wird. Dieser ist auch für die anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (ausgenommen der baltischen Staaten) empfohlen, aber nicht verpflichtend!

Es wird bis 2002 ein zentrales Führerscheinregister im Bundesrechenzentrum errichtet, damit werden z. B. Duplikate nach Wohnsitzwechsel etc. einfacher und schneller ausgestellt werden können.

Der Führerschein "AK" für Kleinmotorräder (ab 16 Jahre) entfällt ersatzlos. Diese Fahrzeuggruppe ist in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen. Bisherige Lenkerberechtigungen und Zulassungen bleiben natürlich aufrecht. Der optionale "A1" (125 cm³ für 16-jährige) wird in Österreich nicht umgesetzt. 
Bei Neuausstellungen wird statt einem AK-Führerschein ein A-Führerschein mit dem Code "79 (< 50 ccm)" ausgestellt. Neutypisierungen von Kleinmotorrädern sind seit 1. November 1997 nicht mehr möglich.

Mit einem B-Führerschein dürfen innerhalb Österreichs und der Länder, die dieses nationale Recht anerkennen "superleichte" Motorräder (11 kW bzw. knapp 15 PS, höchstens 125 cm³) gelenkt werden.

Der Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse B ist seit 1. März 1999 – nach einer wesentlich umfangreicheren, intensiveren und längeren Ausbildung – schon ab dem 17. Geburtstag möglich.
Bis 28. Februar 1999 waren noch die Ausbildungsfahrten nach § 122b KFG in Kraft.

Die Unterklasse C1 wird für LKW bis 7,5 t höchstzulässiger Gesamtmasse eingeführt.

Die Lenkberechtigung für die Klasse C wird (wie schon jetzt die Klasse D) befristet und nur nach einer gesundheitlichen Überprüfung des Lenkers verlängert. Diese Überprüfung findet alle fünf Jahre statt, ab dem 60. Geburtstag alle zwei Jahre.

Wenn mit 18 der C-Führerschein beantragt wird, kann die Prüfung gleich mit dem "großen" LKW abgenommen werden. Bis zum 21. Geburtstag dürfen aber nur C1-Fahrzeuge gelenkt werden, es gibt aber einige Ausnahmen.

Klasse D: Der bisher notwendige Fahrpraxisnachweis auf C-Fahrzeugen für Erteilung der Klasse D entfällt.

Die Führerscheingruppe Gruppe DL (Ortslinienverkehr) entfällt ersatzlos. Die nach der EU-Richtlinie mögliche Unterklasse D1 (Lenker plus 16 Passagiere) wird in Österreich nicht eingeführt.

Die neuen Bestimmungen des FSG ersetzen natürlich teilweise bestimmte Abschnitte des Kraftfahrgesetzes bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung. Diese Bestimmungen treten damit außer Kraft.

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.

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