Änderung des Führerscheingesetzes (vulgo 1. Novelle)

Erst der Tod von drei Schülern aus Baden, verursacht durch einen mit extrem überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Alkolenker, führte zu einem politischen Allparteienkonsens, dass Alkohol am Steuer kein Kavaliersdelikt sein darf und dass neue Maßnahmen erforderlich sind. Bei jenem Unfall am 15. November 1997 auf der A 1 wurde ein Schülerbus mit jungen Basketballern aus Baden von einem schwer alkoholisierten Autofahrer (mit über 2 Promille), der mit 180 km/h unterwegs war, gerammt.

Schon seit 1989 liegt dem Rat der EU ein konkreter Vorschlag für eine Richtlinie (KOM (88) 706 vom 11. Jänner 1989) vor, gemeinschaftsweit die Promillegrenze auf 0,5 Promille zu senken. Auch auf der Ebene der europäischen Verkehrsminister (CEMT) wurden in diese Richtung Schritte unternommen. 1993 wurde vom Ministerrat der CEMT eine diesbezügliche Resolution beschlossen. Verkehrsminister Kinnock hat sich beim EU-Verkehrsministerrat im Oktober 1997 für 0,5 Promille ausgesprochen. Die Europäische Kommission will mit einer einheitlichen Grenze von 0,5 Promille dazu beitragen, die Zahl von jährlich 45.000 Verkehrstoten und 1,6 Millionen Verletzten in den 15 Mitgliedsländern zu reduzieren.

Zur Erinnerung: Als weitere Grenzen wurden bereits im Sommer 1997 beschlossen:

Ebenso beschlossen wurde die 0,1 Promille-Grenze für alle Berufskraftfahrer der Klassen C und D und für Mopedlenker von 15 bis 20 Jahren. Auch während der Schulfahrten, Übungsfahrten und Ausbildungsfahrten der Führerscheinwerber gelten die 0,1 Promille.

Übrigens: Seit für Fahranfänger im Zuge des Führerscheins auf Probe das Alkohollimit von 0,1 Promille gilt, hat Österreich in der Gruppe der 15- bis 24-Jährigen weniger Opfer zu beklagen, als in der Gruppe der 24 bis 35-jährigen.
Das Absenken des Alkohollimits zeigt hier seine Wirkung. Dramatisch bei den Alkoholunfällen ist es, dass mehr Nichtalkoholisierte als Alkoholisierte beteiligt sind. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft dafür zu sorgen hat, dass Unschuldige geschützt werden.

Am Mittwoch, 10. Dezember 1997, konnten sich die vier Fraktionen ÖVP, SPÖ, Liberale und Grüne auf einen Kompromiss verständigen, der vorsieht, dass bei einem Alkoholgehalt im Blut zwischen 0,5 und 0,8 Promille

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Behörde z.B. bei der ersten Übertretung eine Strafe von EUR 218,-, bei der zweiten Übertretung EUR 363,- und bei der dritten Übertretung EUR 581,- verhängen wird. Nach einem Jahr ohne Übertretung gilt die nächste Übertretung wieder als erste.

Die Behörde kann bis zu EUR 3.633,- als Strafe verhängen, wenn etwa der Lenker einen Unfall verursacht oder ein besonders gefährliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres droht neben einer Geldstrafe ein Führerscheinentzug von mindestens drei Wochen, beim dritten Mal von mindestens vier Wochen. Auch hier gilt: Nach einem Jahr ohne Übertretung gilt die nächste Übertretung wieder als erste.

Am Freitag, dem 12. Dezember 1997, hat der Nationalrat über die Absenkung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 auf Basis eines Antrages von ÖVP, SPÖ, Liberalen und Grünen entschieden. Ein Kraftfahrzeug darf voraussichtlich ab 6. Jänner 1998, 00:00 Uhr nur dann in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 ‰ beträgt.

Zudem wurde ein Fünf-Parteien-Entschließungsantrag betreffend Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr angenommen, der den Innenminister auffordert,

Der Justizminister soll einen Bericht über die Rechtsprechung der Gerichte in Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte unter Alkoholeinfluss bis 15. Mai 1998 vorlegen.

Der Verkehrsminister wird ersucht,

Aber: Die strengsten Strafen werden nicht greifen und weitere Tragödien nicht ausgeschlossen sein, wenn sich nicht jeder Verkehrsteilnehmer seiner eigenen Verantwortung für sich selbst und für seine Mitmenschen bewusst ist.

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.

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