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2. Novelle des Führerscheingesetzes
Alkohol-Grenzwert für Feuerwehr-Fahrer
Die zweite Novelle des Führerscheingesetzes steht – abgesehen von einigen
Berichtigungen und Präzisierungen – ganz im Zeichen der Freiwilligkeit –
nämlich der der Feuerwehren: Es konnte dem Ministerium und dem Parlament
tatsächlich glaubhaft gemacht werden, dass die Alkohol-Grenze von 0,1 Promille
mit dem Fahrdienst bei Feuerwehren unvereinbar ist.
Zusätzlich ergeben sich Überschneidungen zwischen den feuerwehrinternen
Gesundheitschecks und den LKW-Führerschein-Untersuchungen, die ebenfalls zum
Vorteil der Feuerwehrmänner hingebogen werden.
- Daher wird einer neuer § 32a eingeführt: Der Feuerwehrführerschein
- Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen
der Klassen C1, C und D auch mit nur einem B-Führerschein zulässig, wenn der
Lenker den vom Landesfeuerwehrkommandanten ausgestellten
"Feuerwehrführerschein" besitzt. Für Kombinationen, für die eigentlich die
Lenkberechtigung der Klassen C1+E, C+E oder D+E notwendig ist, reicht
dementsprechend B+E
- Die feuerwehrinterne Ausbildung und Prüfung sowie die regelmäßigen
Gesundheitsuntersuchungen werden in einer eigenen
Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung geregelt
- Nach Ablauf der Probezeit ist dann das Lenken und Inbetriebnehmen von
Feuerwehrfahrzeugen unabhängig von deren Gesamtmasse mit bis zu 0,49 ‰
zulässig
Sonstige Änderungen:
- Das Lenken von 125-cm³-Motorrädern mit dem Führerschein der Klasse B
wird nunmehr definitiv erst dann erlaubt, wenn der Nachweis der Fahrübungen
als Code "111" in den (neuen) Führerschein eingetragen ist
- Die Lenkberechtigung für die Klasse C wird bekanntlich seit dem
Führerscheingesetz befristet und nur nach einer gesundheitlichen Überprüfung
des Lenkers verlängert. Diese Überprüfung findet alle fünf Jahre statt, ab
dem 60. Geburtstag alle zwei Jahre.
Bisherige C-Besitzer müssen erst mit 45 Jahren oder, wenn sie jetzt schon
älter sind, sofort zur Untersuchung – dazu haben sie jetzt aber 36 statt 12
Monate Zeit, also bis 31. Oktober 2000. Nach Ablauf der Frist ohne positives
Untersuchungsergebnis wird die C-Berechtigung automatisch auf C1
eingeschränkt. Außerdem wurden die Kosten reduziert; es ist nur mehr die
Untersuchung zu bezahlen, aber keine Stempelmarken mehr für den
Führerschein.
- Bisher erteilte D-Führerscheine gelten noch bis zum 1. November 2002,
wenn keine kürzere Frist im Führerschein eingetragen ist