5. Novelle des Führerscheingesetzes

Nachdem die letzten beiden Novellen als "Änderungen" bezeichnet wurden, ist die große FSG-Novelle eigentlich erst die dritte Novelle, auch wenn sie als fünfte Novelle bezeichnet wird.
Sie bringt neben der Korrektur der Fehler der letzten Änderung (bzw. der sozusagen 4. Novelle ;o) ) u.a. auch die Änderungen, die durch die Schubladisierung des Entwurfes für ein FSchG schon länger offen sind.

"Auflage" statt "Bedingung"

Eine wichtige Verbesserung kommt bei den Bestimmungen für die Beschränkungen des Führerscheines: Bisher waren viele Führerscheine mit Bedingungen versehen, etwa mit dem Tragen einer Brille. Wer eine solche Bedingung nicht erfüllt hatte, musste nach Unfällen vor allem mit Regressen der Haftpflichtversicherung rechnen ("Fahren ohne gültige Lenkberechtigung"). Damit ist es jetzt vorbei: Statt Bedingungen werden nur noch Auflagen, deren Verletzung "bloß" Verwaltungsstraffolgen nach sich ziehen, angeordnet.

Freie Wahl des Prüfungsorts für Führerscheinwerber

"Durch die Freie Wahl des Prüfungsorts hat der Konsument mehr Entscheidungsfreiheit und die Möglichkeit, auf günstige Angebote flexibler zu reagieren", begründete die (zum Zeitpunkt der Begutachtung gerade noch amtierende) Ministerin Monika Forstinger einen der Änderungsvorschläge in der FSG-Novelle.
Die zuständige Behörde für die Ausstellung des Führerscheins bleibe zwar weiterhin die Heimatbehörde, allerdings könne diese auf dem Weg der Amtshilfe die Fahrprüfung auch von jener Behörde durchführen lassen, in deren Sprengel der Kandidat die Fahrschule besucht. "Dies wird sicherlich auch dazu beitragen, dass der Führerschein aufgrund der hohen Mobilität der Fahrschüler auch billiger werde", zeigte sich Forstinger zuversichtlich.

Theorieausbildung für Mopedfahrer, Entfall der verkehrspsychologischen Untersuchung

Außerdem wird der Forderung nach dem Entfall der verkehrspsychologischen Untersuchung für die Ausstellung eines Mopedausweises ab dem 15. Lebensjahr Rechnung getragen. Eventuell entstehende Defizite für die Sicherheit der jungen Mopedlenker sollen durch eine theoretische Schulung im Ausmaß von acht Stunden, die für alle Mopedlenker bis zum 24. Lebensjahr obligatorisch ist, ausgeglichen werden.
Zum Vergleich: Mopedautolenker müssen auch 8 Stunden im Kurs sitzen.

Änderungen beim Führerschein ab 17

Bei der vorgezogenen Lenkerberechtigung, dem sogenannten L17-Führerschein, entfallen die Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen. Dadurch wird eine allfällige Behinderung des Verkehrsflusses vermieden und außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, das Lenken bei diesen höheren Geschwindigkeiten zu trainieren. In der Fahrschulausbildung und während der Perfektionsschulung der L17-Schüler ist das "normale" Tempo ja auch erlaubt.

Außerdem wird die Kontrolle von Begleitern von Ausbildungsfahrten im Rahmen der L17-Ausbildung auf Alkoholgehalt der Atemluft ermöglicht. Damit wird der Vorwurf entkräftet, dass sich Heurigenbesucher von L17-Fahranfängern heimbringen lassen.

AL auf A ohne Wartezeit umschreiben

Eine (auch) von uns lange beim Verkehrsministerium vorgebrachter Änderungswunsch ist nunmehr endlich enthalten: Bestehende AL-Führerscheine werden sofort, also ohne Wartezeit in der Vorstufe der Klasse A, auf die Klasse A umgeschrieben.

Außerdem ...

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.

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