Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Nachdem die letzten beiden Novellen als "Änderungen" bezeichnet wurden,
ist die große FSG-Novelle eigentlich erst die dritte Novelle, auch wenn sie
als fünfte Novelle bezeichnet wird.
Sie bringt neben der Korrektur der Fehler der letzten Änderung (bzw. der
sozusagen 4. Novelle ;o) ) u.a. auch die Änderungen, die durch die
Schubladisierung des Entwurfes für ein FSchG schon länger offen sind.
Eine wichtige Verbesserung kommt bei den Bestimmungen für die Beschränkungen des Führerscheines: Bisher waren viele Führerscheine mit Bedingungen versehen, etwa mit dem Tragen einer Brille. Wer eine solche Bedingung nicht erfüllt hatte, musste nach Unfällen vor allem mit Regressen der Haftpflichtversicherung rechnen ("Fahren ohne gültige Lenkberechtigung"). Damit ist es jetzt vorbei: Statt Bedingungen werden nur noch Auflagen, deren Verletzung "bloß" Verwaltungsstraffolgen nach sich ziehen, angeordnet.
"Durch die Freie Wahl des Prüfungsorts hat der Konsument mehr
Entscheidungsfreiheit und die Möglichkeit, auf günstige Angebote flexibler zu
reagieren", begründete die (zum Zeitpunkt der Begutachtung gerade noch
amtierende) Ministerin Monika Forstinger einen der Änderungsvorschläge in der
FSG-Novelle.
Die zuständige Behörde für die Ausstellung des Führerscheins bleibe zwar
weiterhin die Heimatbehörde, allerdings könne diese auf dem Weg der Amtshilfe
die Fahrprüfung auch von jener Behörde durchführen lassen, in deren Sprengel
der Kandidat die Fahrschule besucht. "Dies wird sicherlich auch dazu
beitragen, dass der Führerschein aufgrund der hohen Mobilität der Fahrschüler
auch billiger werde", zeigte sich Forstinger zuversichtlich.
Außerdem wird der Forderung nach dem Entfall der verkehrspsychologischen
Untersuchung für die Ausstellung eines Mopedausweises ab dem 15. Lebensjahr
Rechnung getragen. Eventuell entstehende Defizite für die Sicherheit der
jungen Mopedlenker sollen durch eine theoretische Schulung im Ausmaß von acht
Stunden, die für alle Mopedlenker bis zum 24. Lebensjahr obligatorisch ist,
ausgeglichen werden.
Zum Vergleich: Mopedautolenker müssen auch 8 Stunden im Kurs sitzen.
Bei der vorgezogenen Lenkerberechtigung, dem sogenannten L17-Führerschein, entfallen die Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen. Dadurch wird eine allfällige Behinderung des Verkehrsflusses vermieden und außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, das Lenken bei diesen höheren Geschwindigkeiten zu trainieren. In der Fahrschulausbildung und während der Perfektionsschulung der L17-Schüler ist das "normale" Tempo ja auch erlaubt.
Außerdem wird die Kontrolle von Begleitern von Ausbildungsfahrten im Rahmen der L17-Ausbildung auf Alkoholgehalt der Atemluft ermöglicht. Damit wird der Vorwurf entkräftet, dass sich Heurigenbesucher von L17-Fahranfängern heimbringen lassen.
Eine (auch) von uns lange beim Verkehrsministerium vorgebrachter Änderungswunsch ist nunmehr endlich enthalten: Bestehende AL-Führerscheine werden sofort, also ohne Wartezeit in der Vorstufe der Klasse A, auf die Klasse A umgeschrieben.
Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.
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