Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Da nunmehr sichergestellt ist, dass über das Führerscheinregister eine
vollständige und aktuelle Liste der sachverständigen Ärzte abrufbar ist, kann
die Bestimmung entfallen, wonach das ärztliche Gutachten von einem
sachverständigen Arzt stammen muss, der in dem Sprengel der Behörde ansässig
sein muss, die das Verfahren führt. Eine solche Bestimmung kann nicht mehr als
zeitgemäß betrachtet werden und führt auch in der Praxis immer wieder zu
Problemen, etwa wenn der Antragsteller ein Gutachten von einem „örtlich
unzuständigen“ Arzt vorlegt oder der Antragsteller zu den Öffnungszeiten der
Ärzte im jeweiligen Behördensprengel nur selten anwesend ist.
Künftig genügt daher die Bestellung des sachverständigen Arztes durch den
Landeshauptmann. Damit darf dieser Arzt für alle Behörden Österreichs tätig
werden. Die bisherigen Ermächtigungsbescheide bleiben unverändert gültig,
eine eigene Bestimmung über die Weitergeltung ist entbehrlich. § 22 Abs. 6
zweiter Satz der FSG-Gesundheitsverordnung (Bestellung des Arztes für
maximal drei Bezirke) ist somit ebenfalls obsolet und entfällt
mit der 5. Novelle der FSG-GV.
Zur praktischen Fahrprüfung können nach § 10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, die die erforderliche Fahrschulausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen haben. Diese Bestimmung gilt nunmehr auch für L17-Ausbildungen.
Bei Namens- und Wohnsitzänderungen muss die zuständige Führerscheinbehörde ab sofort nicht mehr informiert werden. Wer bisher Namens- oder Wohnsitzänderungen nicht innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde gemeldet hatte, konnte bestraft werden.
Aus für ein gesetzliches Schlupfloch: Gesetz wurde jetzt auch die schon bisher gelebte Praxis im Zusammenhang mit der Aberkennung im Ausland erworbener Führerscheine. In den vergangenen Jahren hatten sich Lenker, denen aufgrund schwerer Verkehrsübertretungen die österreichische Lenkberechtigung entzogen worden war, Führerscheine aus Polen, Tschechien oder der Slowakei "besorgt". Mit diesen waren sie dann wieder in der Heimat unterwegs. "Den Führerscheintourismus wird die 11. FSG-Novelle nun endlich stoppen", hofft ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka. Wer jetzt in Österreich mit einem ausländischen Führerschein erwischt wird, der während der österreichischen Entziehungszeit im Ausland erworben wurde, dem wird auch der ausländische aberkannt. Wenn ein österreichischer Lenker mit ausländischem Führerschein ein körperliches Gebrechen hat, muss ein neuerliches Gutachten in Österreich bestätigen, dass er fahrtüchtig ist.
Eine Neuregelung der praktischen Führerscheinprüfung tritt mit 10. September
2008 für Klasse D und 2009 für Klasse C in Kraft. Die Fahrprüfung bei den
Klassen C und D kann auf 90 Minuten verdoppelt werden, wenn der
Prüfungswerber den Führerschein zur Grundqualifikation als Berufskraftfahrer
erwerben will.
Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.
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