Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Im Rahmen der Beratungen des Verkehrsausschusses des Nationalrates wurden die als Entwurf für eine 13. Novelle bekannten Inhalte in diese 12. Novelle integriert und gemeinsam beschlossen.
Ein Ziel dieser Novelle ist es, die Vorschriften rund um den Mopedausweis
ab 1. September 2009 stark zu vereinheitlichen und damit
überschaubarer zu machen sowie
den Praxisbezug der Ausbildung zu erhöhen.
Derzeit gibt es unterschiedliche
Regelungen für Mopeds und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, sowie
unterschiedliche Regelungen für 15-, 16- und 24-jährige Personen.
Vormerkungen wegen Delikt "Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht":
1.7.2006 - 30.6.2007: 10.019 Vormerkungen
1.7.2007 - 30.6.2008: 9.226 Vormerkungen
1.7.2008 - 30.6.2009: 6.391 Vormerkungen
Mit eigenen Kindersicherungs-Kursen werden ab 1. September 2009 jene Lenker sanktioniert,
die das Vormerkdelikt der mangelnden Kindersicherung begangen haben. Bisher
war ein Fahrsicherheitstraining als Sanktion vorgesehen.
Die Details werden mit der 9. Novelle der FSG-DV
präzisiert.
Es sind Fälle aufgetreten, in denen Führerscheinwerber nunmehr eine Fahrschulausbildung fortsetzen (und eine Lenkberechtigung erwerben), die bereits vor dem 1. Jänner 2003 und damit vor dem Inkrafttreten der Mehrphasenausbildung begonnen wurde. Nach der gegenständlichen Übergangsbestimmung wären diese Personen von der Absolvierung der Mehrphasenausbildung befreit, was aber sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, da ja praktisch keinerlei Unterschied zu jenen Führerscheinwerbern besteht, die den Antrag erst später eingebracht haben.
Das Hinauszögern der Fahrschulausbildung über mehr als fünf Jahre sollte daher nicht mit dem Entfall der Verpflichtung der Absolvierung der Mehrphasenausbildung belohnt werden. Diese nach Inkrafttreten der neuen Regelungen sehr wichtige Bestimmung ist durch Zeitablauf obsolet, ja sogar kontraproduktiv geworden und soll daher entfallen.
Zu der Einhebung der Gebühren wurde vom BMVIT im FSG-Durchführungserlass
klargestellt, dass für jede Eintragung des Codes 95 die Gebühr von (damals,
Anm.) 45,60
Euro gemäß Tarifpost 16 Abs. 1 Z 6 Gebührengesetz einzuheben ist. Eine
Änderung des FSG, die eine Gebührenbefreiung für die Eintragung dieses Codes
vorsieht und nur die Kostenersatzpflicht für den Scheckkartenführerschein
vorschreibt, wird mit dieser Novelle eingeführt.
Anmerkung: Mit der 9. Novelle der FSG-DV wird
dieser Kostensatz gleichzeitig um 10 % erhöht.
Bis zur Schaffung dieser Regelung im FSG gelten somit unterschiedliche gebührenrechtliche Regelungen für die Fristverlängerung wegen eines ärztlichen Gutachtens einerseits und der Eintragung des Codes 95 andererseits. Personen die gleichzeitig die Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 4 (bzw. § 21 Abs. 2) FSG und die Eintragung des Codes 95 vornehmen lassen wollen, haben lediglich einmalig die Gebühr von 45,60 Euro zu entrichten.
Mit dieser Novelle werden auch die als "13. FSG-Novelle" ausgeschickten Inhalte umgesetzt. So werden in den höheren Alkoholisierungsgraden deutlich längere Entziehungszeiten festgelegt und die Geldstrafe für einen Alkoholisierungsgrad von 0,5 bis 0,8 Promille wird angehoben.
Außerdem werden die begleitenden Maßnahmen durch Einführung eines "Verkehrscoachings" ausgebaut. Dessen Details werden mit der 9. Novelle der FSG-DV präzisiert. Die 14. FSG-Novelle stellt klar, dass die Suchtgiftbeeinträchtigung Inhalt des Verkehrscoachings sein muss.
Mit der Novelle zur Straßenverkehrsordnung wird für einige Delikte die Obergrenze für Organstrafverfügungen gegenüber dem VStG auf 70 Euro angehoben. Weiters werden für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem bestimmten Ausmaß Mindeststrafen sowie einheitliche fixe Organmandatshöhen und Strafsätze für Anonymverfügungen vorgesehen sowie die Mindeststrafen bei Alkoholdelikten angehoben.
Davon betroffen: Prüfungsfrage 2133.
Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.
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