13. Novelle des Führerscheingesetzes

Zusätzlich zum Feuerwehrführerschein wird eine Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge bis 5,5 t höchstzulässige Gesamtmasse getroffen, die auch für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Geltung hat. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die exakt das Aussehen und die Abmessungen von Fahrzeugen haben, die unter die Klasse B fallen, aber aufgrund ihrer technischen Ausstattung "geringfügig" schwerer sind (63 % sind wohl nicht ganz "geringfügig", aber bitte).

Eine ähnliche Sonderbestimmung wird für die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt, wo es ein ähnliches Problem mit gepanzerten Fahrzeugen gibt. Für diese Berechtigung wird vom Bundesministerium für Inneres eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.

Weiters werden die FSG-Änderung des Initiativantrags der Regierungsparteien in diese 13. Novelle verschoben:

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Ein gewisses Spannungsverhältnis könnte zu Art. 3 Abs. 1 zweiter Anstrich der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG des Rates bestehen. Jedoch wird die vorgeschlagene Regelung auch im Hinblick auf eine ähnliche Bestimmung in Deutschland für unproblematisch erachtet.
(... aus den erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfes)

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.

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