Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
Am 18. und 21. Mai sowie am 4., 6. und 8. Juni bleibt das Büro am Vormittag geschlossen!
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie bringt wesentliche Neuerungen bei den Führerscheinklassen. Die Klassen A1 und D1 sind neu sowie die Klasse AM wird anstelle des bisherigen Mopedausweises eingeführt. Der Berechtigungsumfang der Klasse A (bisher Vorstufe A) wird auf 35 kW angehoben und das Mindestalter für den Direktzugang der Klasse A mit dem vollendeten 24. Lebensjahr festgesetzt. Auch die Klassen A und B werden künftig nur mehr mit einer administrativen Frist von 15 Jahren erteilt.
Unser Lieblingssatz im vorliegenden Ministerialentwurf für den neuen
Gesetzestext:
"Die [...] Frist führt zwar auch zum Ablauf der Lenkberechtigung, danach
bleibt der Betreffende aber weiterhin berechtigt, Kraftfahrzeuge zu lenken
[...]."
Im Bereich
der Fahrprüfer wird in Umsetzung von Anhang IV
der Richtlinie eine umfangreiche verpflichtende Aus- und Weiterbildung der
Fahrprüfer sowie eine Auditierung normiert. Diese umfangreichen Neuerungen
verlangen nicht nur eine große Anzahl von redaktionellen Änderungen im
gesamten Gesetz, sondern bedeuten auch gewaltige Umwälzungen in der
Systematik. So werden in den neuen §§ 17a bis 20 nun alle jene Bestimmungen
zusammengefasst, die Besonderheiten für die einzelnen
Lenkberechtigungsklassen beinhalten, einschließlich der Bestimmungen für die
Klasse AM.
Für die Übergangsbestimmungen wurde ein eigener § geschaffen, um die
umfangreichen in Zusammenhang mit dieser Richtlinie erforderlichen
Übergangsbestimmungen in übersichtlicher Form vereinigt zu haben.
Die 3. Führerscheinrichtlinie sieht eine beträchtliche Anzahl an nationalen Entscheidungsmöglichkeiten vor, die einzelstaatlich festgelegt werden müssen. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Punkte sowie die österreichische Entscheidung dazu dargestellt:
Über die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie hinausgehend wird die Gelegenheit benutzt um einige anstehende punktuelle Probleme zu lösen, Unklarheiten zu beseitigen oder redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Die Zusatzfrage 1220 wird mit dem ohne Übergangsfrist geltenden Entfall des § 14 Abs 2 (Mitführen des Führerscheins der Klasse F im Umkreis von 10 km) obsolet, es sind daher die Fragen 1219 und 1220 ab der Veröffentlichung der Novelle im BGBl in der Datenbank inaktiv zu setzen. Gleiches gilt für die identen Fragen 3902 und 3903 bei den Klassen C bzw. C1.
Einige Abgeordnete haben zu diesem offensichtlich beim Beschluss des Gesetzes überlesenen Punkt einen Initiativantrag eingebracht, der auf eine "Ausnahmeregelung zugunsten von LandwirtInnen im Führerscheingesetz" abzielt: Die Regelung, wonach bei allen Fahrten mit Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen stets der Führerschein mitzunehmen sei, erweise sich als "praxisuntauglich und damit als geradezu bauernfeindlich", heißt es in der Begründung.
Letzte Bearbeitung: 16.10.2011 12:47.
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