14. Novelle des Führerscheingesetzes

Die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie bringt wesentliche Neuerungen bei den Führerscheinklassen. Die Klassen A1 und D1 sind neu sowie die Klasse AM wird anstelle des bisherigen Mopedausweises eingeführt. Der Berechtigungsumfang der Klasse A (bisher Vorstufe A) wird auf 35 kW angehoben und das Mindestalter für den Direktzugang der Klasse A mit dem vollendeten 24. Lebensjahr festgesetzt. Auch die Klassen A und B werden künftig nur mehr mit einer administrativen Frist von 15 Jahren erteilt.

Unser Lieblingssatz im vorliegenden Ministerialentwurf für den neuen Gesetzestext:

"Die [...] Frist führt zwar auch zum Ablauf der Lenkberechtigung, danach bleibt der Betreffende aber weiterhin berechtigt, Kraftfahrzeuge zu lenken [...]."

Im Bereich der Fahrprüfer wird in Umsetzung von Anhang IV der Richtlinie eine umfangreiche verpflichtende Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer sowie eine Auditierung normiert. Diese umfangreichen Neuerungen verlangen nicht nur eine große Anzahl von redaktionellen Änderungen im gesamten Gesetz, sondern bedeuten auch gewaltige Umwälzungen in der Systematik. So werden in den neuen §§ 17a bis 20 nun alle jene Bestimmungen zusammengefasst, die Besonderheiten für die einzelnen Lenkberechtigungsklassen beinhalten, einschließlich der Bestimmungen für die Klasse AM.
Für die Übergangsbestimmungen wurde ein eigener § geschaffen, um die umfangreichen in Zusammenhang mit dieser Richtlinie erforderlichen Übergangsbestimmungen in übersichtlicher Form vereinigt zu haben.

Die 3. Führerscheinrichtlinie sieht eine beträchtliche Anzahl an nationalen Entscheidungsmöglichkeiten vor, die einzelstaatlich festgelegt werden müssen. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Punkte sowie die österreichische Entscheidung dazu dargestellt:

Über die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie hinausgehend wird die Gelegenheit benutzt um einige anstehende punktuelle Probleme zu lösen, Unklarheiten zu beseitigen oder redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Auswirkungen auf die Theorieprüfung bei den Klassen C1/C und F

Die Zusatzfrage 1220 wird mit dem ohne Übergangsfrist geltenden Entfall des § 14 Abs 2 (Mitführen des Führerscheins der Klasse F im Umkreis von 10 km) obsolet, es sind daher die Fragen 1219 und 1220 ab der Veröffentlichung der Novelle im BGBl in der Datenbank inaktiv zu setzen.  Gleiches gilt für die identen Fragen 3902 und 3903 bei den Klassen C bzw. C1.

Einige Abgeordnete haben zu diesem offensichtlich beim Beschluss des Gesetzes überlesenen Punkt einen Initiativantrag eingebracht, der auf eine "Ausnahmeregelung zugunsten von LandwirtInnen im Führerscheingesetz" abzielt: Die Regelung, wonach bei allen Fahrten mit Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen stets der Führerschein mitzunehmen sei, erweise sich als "praxisuntauglich und damit als geradezu bauernfeindlich", heißt es in der Begründung.

Die Reparatur dieser "bauernfeindlichen" Einschränkung erfolgt mit der 15. FSG-Novelle, und bis zu dieser Änderung war es mit der von der Bauernkammer dominierten ÖVP nicht möglich, irgendwelche anderen Themen im Verkehrsbereich anzupacken ...

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Letzte Bearbeitung: 14.12.2012 17:04.

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