Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
Am 18. und 21. Mai sowie am 4., 6. und 8. Juni bleibt das Büro am Vormittag geschlossen!
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Die Klasse B umfasst gem. Abs 1 Z 5 lit c idFd 14.
Novelle "Krafträder der Klasse A1", in Abs 4 steht jedoch "die
Berechtigung, Motorräder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die
Klasse B zu lenken". Nach dem KFG sind Motorräder stets einspurig, die
"Krafträder der Klasse A1" sind jedoch gem. Abs 1 Z 2 inkl. der Dreiräder
zusehen.
Lösungsvorschlag: In der 15. Novelle wird in Abs 4 "Motorräder" durch
"Krafträder" ersetzt.
En passant könnte auch die Formulierung in § 2 Abs 1 Z 2 lit b FSG (seit
dem Wegfall der 400-kg-Grenze) überdacht werden, weil Motorräder mit
Beiwagen ja auch Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sind. Gleiches gilt
für den
Piaggio MP3.
Ein "dreirädriges Kraftfahrzeug" (Z 4a) ist ohne Frage iSd § 2 KFG
was anderes als ein "Kraftfahrzeug (Z 1) mit drei Rädern". Nachdem der
Terminus im FSG aber nicht eingeschränkt ist, sind alle zur Verwendung auf
Straßen bestimmten oder auf Straßen verwendete Fahrzeuge, die durch
technisch freigemachte Energie angetrieben werden, exakt drei Stück wie auch
immer angeordnete Räder haben und nicht an Gleise gebunden sind, mit
Führerschein B zu lenken. Auch wenn es zugegebenermaßen anders gemeint ist,
ist es halt so geschrieben. Derzeit kann man also alle Krafträder, die drei
Räder haben, auch mit B lenken, weil ja, wenn ein Fahrzeug mit A zu lenken
ist, es nicht gleichzeitig bedeutet, dass es mit B nicht gelenkt werden
darf.
Die lit b könnte vielleicht lauten "b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,
ausgenommen Fahrzeuge gem. Z 1 lit a".
(Ab 19. Jänner 2013 ist dieser Punkt durch die bereits beschlossene 14. Novelle saniert.)
In § 11 Abs 4a lautet der vorletzte Satz "Dabei gelten die ersten 45 Minuten dieser Prüfungsfahrt als die in Abs. 4 Z 3 genannte Prüfungsfahrt für die Erteilung der Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse und ist auch gesondert zu beurteilen."
1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit
a) einem Hubraum von mehr als 120 ccm,
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)
c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)
1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit
a) einer Motorleistung von mindestens 35 kW,
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)
c) einem Hubraum von mindestens 485 ccm;
Das Wort "und" aus § 7 Abs 2 Z 1.1. lit. c FSG-PV wird in § 7 Abs 2 Z 1.2. lit. a nach "kW" eingefügt.
Nachdem der Code 111 ja bei der Ausdehnung auf A1 künftig angerechnet werden kann, wäre es wohl einfacher, in der FSG-DV auf die dort genannten Übungen zu verzichten und auf die Übungen des praktischen A-Lehrplanes gem. Anlage 10b lit A und B KDV zu verweisen. Dann haben beide die gleichen Grundfahrübungen, was eigentlich nicht komplett unlogisch ist. Oder wäre.
Auf der Rückseite des Mopedausweises steht "Die Ausstellung des Ausweises erfolgte nur aufgrund der theoretischen Kenntnisse" ... mit Beschlussfassung der 12. FSG-Novelle sind auch praktische Stunden und der Nachweis der Kenntnisse erforderlich.
Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.
Startseite | Impressum | Updates der Homepage |
Sitemap
Diese Seite bookmarken: Drücken Sie bitte STRG + D
fuerboeck.at bookmarken |
fuerboeck.at als Startseite (IE)
![]()
www.facebook.com/fuerboeck |
Die
Fahrschule Fürböck
auf Facebook