Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Mit dieser Novelle sollen im Wesentlichen eine Reihe EU-Richtlinien aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um Einzelrichtlinien über bestimmte Bauteile und Merkmale von bestimmten Fahrzeugen, die im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens nach den jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien nachzuweisen sind.
Es werden die erforderlichen praktischen Ausbildungsstunden für die Klasse A von acht auf zwölf Unterrichtseinheiten ausgedehnt. Der praktische Lehrplan ist ohnehin schon seit einigen Jahren darauf vorbereitet.
Die von Rückfahrwarnern (vorgeschrieben seit der 46. KDV-Novelle)
ausgestoßenen Töne werden vor allem in der Nacht oder am frühen Morgen als
störend empfunden.
Ab 1. Jänner 2002 muss ein Rückfahrwarner nun leiser geschaltet werden können.
Dabei muss gewährleistet sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des
Fahrzeugs der Normalzustand wiederhergestellt ist. Außerdem darf in der Zeit
von 22 Uhr bis 5 Uhr der Rückfahrwarner gänzlich ausgeschaltet werden, wenn
sichergestellt ist, dass bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch
die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Vor dem 1. Jänner 2002 zugelassene
Fahrzeuge müssen innerhalb von einem Jahr nachgerüstet werden.
Wer über ein alternatives Sicherheitssystem, wie insbesondere ein Videosystem,
mit dem der Lenker den Raum hinter dem Fahrzeug einsehen kann, verfügt,
benötigt keinen Rückfahrwarner mehr.
Vorderer Unterfahrschutz für LKW: LKW über 3,5 Tonnen müssen künftig mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Dadurch soll im Falle eines Frontalunfalls mit einem PKW verhindert werden, dass dieser unter den LKW rutscht. Bereits genehmigte Fahrzeuge sind davon ausgenommen, diese dürfen allerdings nur mehr bis 9. August 2003 erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Die bisher erlassmäßig festgelegten Bestimmungen betreffend die Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen werden nunmehr in den neuen § 7a aufgenommen. Das ordnungsgemäße Anbringen einer genehmigten Scheibenfolie soll von einem Fachbetrieb bestätigt werden. Sind ein Genehmigungsbescheid und eine Bestätigung eines Fachbetriebes über die ordnungsgemäße Verarbeitung nicht vorhanden, ist die Anbringung der Folie beim Landeshauptmann anzeigepflichtig.
Reaktion auf schweren Unfall mit Gelenkbus im Mai 2001: Die Höchstgeschwindigkeit von Gelenkbussen wird auf europäisches Niveau gesenkt. Gelenkbusse dürfen künftig auf Freilandstraßen nur mehr 70 statt 80 km/h und auf Autobahnen 80 statt 100 km/h fahren.
Kennzeichnung von Microcars: Microcars müssen ab 1. April 2002 hinten über ein kreisrundes, weißes, retroreflektierendes Pickerl (Strichbreite mindestens 10 mm, Schrifthöhe mindestens 110 mm) mit der Zahl "45" verfügen. Damit ist für nachfolgende Verkehrsteilnehmer leichter zu erkennen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein führerscheinfreies "Mopedauto" handelt, das eine maximale Geschwindigkeit von 45 km/h erreicht.
Dazu existiert bereits ein "verordnungserweiternder" Erlass (GZ. 190500/2-II/B/5/02), der auch Aufkleber mit einer Strichbreite von durchschnittlich 13 mm und einer Schrifthöhe von mindestens 75 mm für zulässig erklärt. Diese Abmessungen werden auch für die 48. KDV-Novelle vorgesehen.
Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:58.
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