Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Mit der 29. KFG-Novelle wurde die
Winterreifenpflicht auf Kfz unter 3.500 kg
höchste zulässige Gesamtmasse ausgedehnt. Es ist jedoch nicht definiert, was
ein "Winterreifen" eigentlich genau (im Sinne des Gesetzes) ist.
Die Textierung der M+S-Mindestprofiltiefe für Kfz bis 3,5 t musste daher wie
bei den Schwerfahrzeugen angepasst werden, damit die 4 mm bei Radialreifen
bzw. 5 mm bei Diagonalreifen nicht nur für "straßenpolizeiliche Anordnungen"
zutreffen (angesichts Art 10 und 11 B-VG kann da nur ein Erlass nicht ganz
reichen ;o) ).
Die Winterreifenpflicht gilt außerdem nicht "für ein Ersatzrad, wenn
dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten
in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird."
Die Spikesreifenpflicht für Anhänger, welche von bespikten Zugfahrzeugen gezogen werden, gilt ebenfalls nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.
Bei der Ländertagung 2006 und der Sondertransporttagung 2007 wurde von Länderseite gewünscht, dass Schneepflüge bis zu einer Breite von 3 m ohne Ausnahmebewilligung verwendet werden sollten. Bei solchen Fahrzeugen darf die Transportbreite ab sofort bis zu 3,50 m, auf Autobahnen bis zu 4 m, betragen.
In ähnlicher Weise sollte den Problemen bei Autotransporten Rechnung getragen werden. Der derzeitige Trend geht ganz stark in Richtung Großraumlimousinen, Vans und ähnlich höher gestellte Fahrzeuge. Die derzeit bestehende Grenze für die zulässige Höhe von 4 m ist bei Fahrzeugtransporten mit solchen Fahrzeugtypen nicht einhaltbar. Daher wurde in der 29. KFG-Novelle die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei solchen Autotransporten die Fahrzeughöhe durch die transportierten Fahrzeuge bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Wert überschritten werden darf. Die in dieser Novelle der KDV geplante zulässige Höhe 4,20 m für Autotransporte wurde jedoch nicht umgesetzt.
Im § 64b Abs. 4 erfolgte eine redaktionelle Anpassung (Entfall des Satzes "Bei Ausdehnung gelten die Vorgaben des Abs. 3 hinsichtlich der Aufteilung auf 14 Kalendertage nicht"). Dieser Satz hat laut Aussagen des Fahrschulverbandes "auf eine Bestimmung verwiesen, die es nicht mehr gibt".
Der § 68 "Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 11 einzubringen", seit Inkrafttreten des FSG 1997 ohnehin funktionslos, entfällt.
Die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen enthalten in § 54 Abs. 1 KFG und §
26a Abs. 1 KDV Regelungen über das Führen von Flaggen, Wimpeln oder Fahnen
an Fahrzeugen. Aus diesen Bestimmungen kann abgeleitet werden, dass das
Führen einer Fahne mit dem Staatswappen auf einem Fahrzeug nur bestimmten
offiziellen Organen vorbehalten ist und dass auch das Anbringen von Fahnen,
die leicht für solche „offiziellen Fahnen“ gehalten werden könnten,
unzulässig ist.
Das Führen derartiger Fahnen als Fanartikel war während der Euro 2008
toleriert; die Geltungsdauer wurde mit einem zweiten
Erlass auf unbestimmte Zeit verlängert. Eine Abschaffung dieser
Bestimmung liegt nahe, allerdings sie soll auch mit dieser Novelle nicht
geändert werden.
Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:57.
Startseite | Impressum | Updates der Homepage |
Sitemap
Diese Seite bookmarken: Drücken Sie bitte STRG + D
fuerboeck.at bookmarken |
fuerboeck.at als Startseite (IE)
![]()
www.facebook.com/fuerboeck |
Die
Fahrschule Fürböck
auf Facebook