Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Es sind wieder einmal einige Richtlinien im Bereich der Fahrzeug-Bauvorschriften und Betriebserlaubnis umzusetzen. Zudem gibt verschiedene Anregungen der Länder, der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammern für Änderungen und Vereinfachung von Abläufen, und nicht zuletzt wurden auch Anregungen von uns übernommen ...
Die Richtlinien 2008/74/EG, 2008/89/EG, 2009/1/EG, 2009/19/EG,
2009/108/EG werden in die entsprechenden KDV-Bestimmungen eingebaut. Weiters
werden die Details hinsichtlich der Durchführung von
Einzelgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2007/46/EG (§ 31a KFG)
festgelegt.
Bestimmte Änderungen an Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen werden in die
Liste des § 22a KDV aufgenommen und somit zu nicht anzeigepflichtigen
Änderungen erklärt. Ebenso technische Änderungen in der Einspritzelektronik,
wodurch E85 als Kraftstoff verwendet werden kann.
Betroffen von diesem Verkaufsverbot sind nach österreichischem Recht neben dem Handel auch Privatverkäufer, die Kindersitze der Norm 44/03 oder älter an eine größere Personengruppe anbieten. Das betrifft daher u.a: Privatannoncen, Internetmarktplätze (wie eBay und ähnliche), aber auch andere Vertriebsformen wie Secondhand-Läden und Flohmärkte. Als erstes Land in Europa dürfen in Österreich nur mehr Kindersitze mit der Norm 44/04 verkauft werden.
In der internationale Prüfnorm ECE 44 sind die Mindestanforderungen festgelegt, die ein Rückhaltesystem für Kinder erfüllen muss, um eine Zulassung zu erhalten. Das ECE-Prüfzeichen muss auf jedem Kindersitz angebracht sein. Mit 02 oder gar 01 beginnende Nummern bezeichnen veraltete Sitzmodelle, die nicht mehr verwendet werden dürfen. Kindersitze, die mit der Prüfnummer 03 oder 04 beginnen, dürfen weiterhin verwendet werden.
Kindersitze nach der ECE 44/04 haben unter anderem:
Um die Hauptursachen für Motorradunfälle herauszufinden, hat das BMVIT
gemeinsam mit der ARGE Zweirad eine Studie in Auftrag gegeben.
Österreichweit wurden rund 1.700 Zweiradfahrer schriftlich und mündlich
anonym befragt.
Wichtigstes Ergebnis der Studie: Mit der richtigen Reaktion und den
richtigen Fahrtechniken hätten demnach viele Unfälle vermieden werden
können. Fast jeder dritte fremdverschuldete Motorradunfall hätte durch
richtiges Bremsen vermieden werden können.
Angesichts der Tatsache, dass seit 1. Oktober 2008 ohnehin strengere Anforderungen bei der Fahrprüfung gelten, kommt dieser "Reform der Fahrausbildung" nur geringe Bedeutung zu.
Die Konkretisierung der Ausbildungsnachweise für die Fahrschüler und die parallel für jeden Fahrlehrer zu führenden Tagesnachweise und die daraus für die Behörde resultierende Möglichkeit, den Ausbildungsgang von Fahrschülern mit den Tagesnachweisen der Fahrlehrer zu verknüpfen, ermöglicht den Behörden wirksame Kontrollen. Es werden daher entsprechende Bestimmungen in der KDV festgelegt. Darüber hinaus ist eine redaktionelle Anpassung des § 63b Abs. 2 notwendig.
Die Kombination dieser beiden Nachweise stellt eine
ausreichende und detaillierte Dokumentation der erfolgten Ausbildung für den
Kandidaten im Sinne des § 10 Abs. 2 FSG dar. Damit kann dieser Nachweis die
bisherige wenig aussagekräftige Bestätigung des Nachweises gemäß § 10 Abs.
2, bei der sich zusätzlich stets die Problematik der Übermittlung dieses
Nachweises an die Behörde gestellt hat, ersetzen.
Somit ist es ab sofort als ausreichend anzusehen, wenn die Fahrschule bei
ordnungsgemäßer Führung der Nachweise im Sinne der Anlage 10h und 10i gemäß
der 55. KDV-Novelle die Absolvierung der Ausbildung im Führerscheinregister
vermerkt und die Nachweise für etwaige Nachfragen oder Überprüfungen durch
die Behörde bereithält. Eine gesonderte Übermittlung jedes
Ausbildungsnachweises an die Behörde muss nicht mehr erfolgen.
GZ. BMVIT-171.304/0002-II/ST4/2010 vom 21. Juni 2010
Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:57.
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