19. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Mit dieser Novelle ergeben sich – wenn nicht anders angegeben ab 20. August 1998 – kurz zusammengefasst folgende Änderungen:

Neue Definitionen, um EU-Rechtsgrundlagen in nationales Recht umzusetzen - zB

Tagfahrleuchten werden erlaubt, Umrissleuchten für Fahrzeuge ab 2,1 m Breite vorgeschrieben, Seitenleuchten für Fahrzeuge über 6 m Länge obligatorisch, gelbrote Rückstrahler für einspurige Kfz sind statt Pflicht nur mehr Option.

Versicherungen können ab 1. März 1998 zur Zulassung von Kfz (und einigen anderen zugehörigen Aufgaben, die derzeit meist bevollmächtigte Versicherungsvertreter erledigen) ermächtigt werden.

Die blauen Probefahrtkennzeichen dürfen ab sofort auch vom Käufer verwendet werden, um sein Fahrzeug nach Hause zu fahren.

Auch Kraftfahrzeuge über 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse unterliegen ab 1. März 1998 der Pickerl-Überprüfung (und nicht mehr der Kontrolle durch die Landesregierungen). Auch Ziviltechniker können diese wiederkehrenden Begutachtungen vornehmen.

Längere Entzugzeiten für fahrende Trinker: Ab 0,8 ‰ vier Wochen (ohne Unfall), bei einem Unfall oder ab 1,2 ‰ mindestens drei Monate, ab 1,6 ‰ mindestens vier Monate jeweils bei der ersten Übertretung.

Mit mindestens drei Monaten Entzug werden auch Geisterfahrer sanktioniert.

Im "Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen" können vom Landeshauptmann Ausnahmen von den Bestimmungen für den Personentransport auf Anhängern hinter Zugmaschinen erlaubt werden.

Die Sturzhelmpflicht wird auch auf Kraftfahrzeuge mit drei Rädern ausgeweitet, Ausnahme: Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau.

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Bundesgesetzblatt

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:57.

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