20. Novelle des Kraftfahrgesetzes und Änderung der 3. und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung

Änderungen durch die 2. Novelle des Führerscheingesetzes (der so genannte "Feuerwehrführerschein") müssen auch in die Pflichten des Zulassungsbesitzers im § 103 KFG übernommen werden.

Neuer Strafsatz: EUR 21,- für Personen, die die Sturzhelmpflicht missachten. Die Gurtstrafe bleibt bei EUR 7,-, offenbar gibt es also mehr "Nichtangurter" im Nationalrat als "Nichthelmverwender" ;o).

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:57.

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