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21. Novelle des Kraftfahrgesetzes und Änderung der 3. und der 4.
Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung
Mit 21. KFG-Novelle sowie den ebenfalls in diesem Bundesgesetzblatt
veröffentlichten Änderung der 3. und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie
der Straßenverkehrsordnung 1960 kommt es ab 25. Mai (fast alle Neuerungen),
1. November 2002 (Kennzeichentafeln) bzw. ab 1. Jänner 2003
(Fahrschul-Bestimmungen) im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:
- In den Begriffsbestimmungen werden auch die Definitionen für Wohnmobil,
beschussgeschütztes Fahrzeug, Krankenwagen und Leichenwagen aus der
Richtlinie 70/156/EWG übernommen. Die Definition des
"Invalidenkraftfahrzeuges" entfällt, da diese Fahrzeugkategorie in den
EU-Betriebserlaubnisrichtlinien unbekannt ist. Bereits genehmigte oder
zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge unterlagen jedoch weiterhin den bisher
für sie geltenden Bestimmungen. Solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt
oder zugelassen werden
- Es werden bis 15 m lange Omnibusse zugelassen
- Es soll eine Grundlage geschaffen werden, Teile und
Ausrüstungsgegenstände, die im Handel feilgeboten werden, zu überprüfen,
wenn der Verdacht besteht, dass nichtgenehmigte Teile feilgeboten werden
- Die Ausrüstung mit ABS wird bereits für Fahrzeuge mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg vorgeschrieben
- Bei den Bestimmungen hinsichtlich der Unschädlichkeit der
Kraftstoffbestandteile sollen auch Stoffe, die die übermäßige Bildung von
Treibhausgasen begünstigen, berücksichtigt werden
- Bisher durfte das Ende des Auspuffrohres nicht nach rechts gerichtet
sein. Diese Bestimmung hat als EU-widrig zu entfallen
- Blaulicht wird ex lege für Fahrzeuge der Zollwache (ab der
24. KFG-Novelle: "Finanzverwaltung") erlaubt. Eine Blaulichtbewilligung wird
ermöglicht für Fachärzte, sofern sie sich auf Grund
krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft
befinden, für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten
durchzuführen
- Es sollen retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie
charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und
Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr.
104 bewilligungsfrei angebracht werden dürfen
- Grundlage für die Kostentragung durch den Antragsteller für Prüfungen
zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis
- Einige Adaptierungen der Bestimmungen im Bereich der Zulassung durch
ermächtigte Versicherer auf Grund der bisherigen Erfahrungen
- Es entfallen die Sonderregelungen für Fahrzeuge der Telegrafenverwaltung
sowie der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich des dauernden
Standortes, des Sachbereichkennzeichens sowie der Möglichkeit
Deckkennzeichen zuzuweisen
- Es wird klargestellt, dass sich die Behörde der Evidenz des
Versicherungsverbandes bedienen kann und keine eigene Zulassungsevidenz zu
führen hat. Weiters wird diese Evidenz des Versicherungsverbandes auf eine
fundiertere gesetzliche Basis gestellt
- Es wird die Bezahlung des Verkehrssicherheitsbeitrages (die
Wunschkennzeichen-Gebühr) auch in bar ermöglicht
- Es wird die Grundlage für die so genannten EU-Kennzeichentafeln
geschaffen (internationales Unterscheidungszeichen am linken Rand in einem
blauen Feld)
- Es wird zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, Kennzeichentafeln
abzunehmen, wenn mit dem Fahrzeug zu starke Umweltbelästigungen verbunden
sind, die auf unzulässiger nicht genehmigter Änderung oder auf Grund von
schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen erfolgen
- Es wird die Einhebung des Kostenersatzes für die zur Verfügung
gestellten technischen Einrichtungen bei Kontrollen auf der Straße
vollziehbarer gestaltet
- Es wird klargestellt, dass das "Warmlaufenlassen des Motors“ eine
vermeidbare Luftverunreinigung darstellt
- Die Verpflichtung, Unterlegkeile mitzuführen, wird als Verhaltensnorm
konzipiert und klargestellt, dass pro Fahrzeug jeweils mindestens nur ein
statt bisher zwei Unterlegkeil(e) mitzuführen ist (sind)
- Die Aufschriften von Name, Anschrift und Unternehmensgegenstand auf der
rechten Seite von Lkw, Omnibussen und Anhängern entfallen (nicht aber die
Gewichtsangaben!)
- Der Zulassungsbesitzer soll einem Lenker eines Schwerfahrzeuges auch
eine geeignete Warnkleidung (reflektierende Warnweste) zur Verfügung stellen
- Die Kinderbeförderung auf Motorrädern bzw. dreirädrigen Kraftfahrzeugen
wird neu geregelt. Auch mit dreirädrigen Kraftfahrzeugen dürfen Kinder nur
befördert werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Das erforderliche
Lebensalter wird von zehn auf zwölf Jahre angehoben, um die Altersgrenzen im
KFG stärker zu vereinheitlichen
- Überladene Fahrzeuge, die das 40 Tonnen-Limit nicht einhalten, stellen
einen Missstand dar. Sie gefährden durch ihr unzulässigerweise erhöhtes
Gewicht andere Verkehrsteilnehmer. Mittelbar führt dies auch zu einer
stärkeren Abnützung und Schädigung der Straßen. Durch Aufnahme eines
konkreten Wertes (Überschreibung des zulässigen Gewichtes um mehr als 2
Prozent oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6 Prozent) kann der
Vollzug dahingehend erleichtert werden, dass Lenker von überladenen
Fahrzeugen an der Weiterfahrt gehindert werden und ihr Fahrzeug abstellen
müssen
- Die Höhe der Organmandates für Gewichtsüberschreitungen wird auf EUR
210,- angehoben
- Die Verwendung von Begrenzungslicht bei Tageslicht, wenn Sie auch ohne
Licht fahren könnten, ist erlaubt
- Die Pflicht, jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurt auszugestatten, wird
auf mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (wie z.B. Microcars), sowie weitere drei- und
vierrädrige Kraftfahrräder (Klasse L 5) ausgedehnt
- Die Höhe des Mandats für nicht angegurtete Erwachsene wird auf von EUR
7,- auf EUR 21,- angehoben. Die Höhe des Organmandates für Lenker, die keine
geeigneten Kinderrückhalteeinrichtungen verwenden, kann auf EUR 36,-
angehoben werden
- Es wird klargestellt, dass die Sturzhelmverpflichtung nicht für Lenker
von einspurigen Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau gilt,
die durch ein geeignetes technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B.
spezielles Gurtsystem) ausreichenden Schutz bieten
Nicht geändert wurde ...
- Die Zusammensetzung der Autoapotheke ist weiterhin nicht definitiv
geregelt: "Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung
geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und
gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen
eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen."
Die genormten Verbandkästen werden daher weiterhin dringend empfohlen, sind
aber nicht vorgeschrieben
- Im Zuge der Entwürfe der 21. KFG-Novelle wurde diskutiert, den
Pickerlbericht als mitzuführendes Dokument vorzuschreiben. Davon wurde
wieder Abstand genommen, der Zettel kann daher daheim verbleiben
Größere Änderungen gibt es im Abschnitt über den Fahrschulbereich
- Es wird zusätzlich die Absolvierung eines Unternehmerseminars
vorgeschrieben
- Es wird vorgeschrieben, dass die Fahrübungen auf dem Übungsplatz der
Fahrschule zu absolvieren sind
- Für den Fahrlehrer gilt durch eine Änderung der StVO in Hinkunft bei
Schulfahrten ein ausdrückliches Alkohollimit von 0,1 Promille, das auch
kontrolliert werden kann
- Durch ein redaktionelles Versehen ist § 109 Abs. 3 bereits mit
Verlautbarung außer Kraft getreten, wobei die neue Rechtslage (§ 109 Abs. 1
lit. g) erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten wird. Das BMVIT hat daher in
einem Erlass klargestellt, dass Praxisersatzseminare auch weiterhin
anerkannt werden können
Änderung der Straßenverkehrsordnung
Weiters wird durch diese Novelle, wie bereits erwähnt, auch eine
Änderung
der StVO durchgeführt.