Die Navigation (benötigt aktiviertes JavaScript) wird geladen ... oder gehen Sie zur
Sitemap!
26. Novelle des Kraftfahrgesetzes und Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle
Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen
Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht oder
spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch
Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Bei Licht am Tag gibt es in den europäischen Staaten nach Recherchen des ARBÖ einen Fleckerlteppich: 22 von 39 Staaten haben keine Verpflichtung zu
Licht am Tag, in weiteren 16 Staaten ist Licht am Tag in höchst
unterschiedlicher Weise vorgeschrieben. Wenn auch ein Verstoß gegen die
Lichtpflicht vorerst nicht bestraft wird, drohen laut ÖAMTC bei einem Unfall
trotzdem rechtliche Nachteile: Der ohne Licht Fahrende müsste nämlich
beweisen, dass der Unfall auch dann passiert wäre, wenn er mit Licht gefahren
wäre.
Schwerpunktmäßig lassen sich die einzelnen Punkte folgenden Themen
zuordnen:
Verkehrssicherheit
- Sicherheitsgurte auch für Fahrzeuge der Klasse N3
- Entfall der sog. Sibrazugbremse für landwirtschaftliche Anhänger mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 8000 kg
- Verwendung von Licht auch am Tag
- Verwendung von gelbroten Warnleuchten bei überbreiten
landwirtschaftlichen Fahrzeugen
- Neufassung der Bestimmungen über die Personenbeförderung
- Anhebung des Strafrahmens auf 5000 Euro
- Anhebung der Höhe des Organmandates bei Verstoß gegen die
Sturzhelmpflicht auf 35 Euro
- Anhebung der Höhe der vorläufigen Sicherheit auf 2180 Euro
- Zwangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einhebung von Geldstrafen
Umweltschutz
- Angabe des Verbrauches und der CO2- Emissionen auch bei Fahrzeugen der
Klasse N1
- Berücksichtigung des Umweltschutzes bei den Vorschriften über
Typengenehmigung
- Entbürokratisierung/Abbau von Vorschriften
- Entfall der speziellen Genehmigungen/Gutachten im Hinblick auf Fahrzeuge
zum Transport gefährlicher Güter
- Entfall des Nachweises für die Zulassung und Ermöglichung der Zulassung
eines Fahrzeuges auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung, sofern die
Daten in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind
- Entfall der Kennzeichnung mit H- bzw. E-Tafel
- Es werden weitere Fälle der Freihaltung eines Kennzeichens ermöglicht
- Erleichterung bei der Bewilligung von
Übungsfahrten und
Ausbildungsfahrten (Entfall der Überprüfung des Fahrzeugs)
Umsetzung von Richtlinien
- Umsetzung der Richtlinie 2002/24/EG betreffend Betriebserlaubnis für
Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge betreffend Klasseneinteilung von
Fahrzeugen der Klasse L
- Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG betreffend Betriebserlaubnis für
lof-Fahrzeuge betreffend Definitionen und Klasseneinteilung
- Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG betreffend Verwendung von
Sicherheitsgurten und Kinderrückhalteeinrichtungen
- Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG betreffend Rückblickspiegel und
andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
- Umsetzung der Richtlinie 2004/3/EG betreffend Angabe des
Kraftstoffverbrauches und CO2-Emissionen