31. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Die Inhalte dieser 31. Novelle des Kraftfahrgesetzes werden in die gleichzeitig beschlossene 30. Novelle integriert und so im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit der vorliegenden 31. Novelle zum Kraftfahrgesetz sollen insbesondere aktuelle EU-Richtlinien umgesetzt werden. Daneben sollen die erforderlichen Klarstellungen zu einigen in der Vollzugspraxis aufgetretenen Problemen geschaffen werden.
Für die im Sanitätergesetz genannten Rettungsdienste soll die Führung von Blaulicht ex lege zulässig sein. Dadurch entfallen die individuellen Bewilligungen durch den Landeshauptmann.
Der Verkehrssicherheitsbeitrag für Wunschkennzeichen wird auf 200 Euro angehoben und es werden drastischere Konsequenzen festgelegt, falls ein Lenker die Mitwirkung an einer Fahrzeugkontrolle oder einer Fahrzeugverwiegung verweigert.

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Letzte Bearbeitung: 30.01.2012 21:57.

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