Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
Am 18. und 21. Mai sowie am 4., 6. und 8. Juni bleibt das Büro am Vormittag geschlossen!
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Der letzte Satz von § 102 Abs 5 lit h ("Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.") sollte analog zu § 14 Abs 2 FSG entfallen.
Auch ein "Umschreiber" muss die übliche Theorie- und Praxisausbildung machen, um die "L"-Bestätigung einer Fahrschule zu bekommen, mit der die Behörde dann die Übungsfahrten-Bewilligung erteilt. Nachdem wir öfters mit mehr oder weniger offensichtlich gekauften Führerscheinen und deren Inhaber(inne)n konfrontiert sind, die zur Umschreiberprüfung antreten wollen und völlig ahnungslos sind, wie Autofahren hierorts funktionieren sollte, wäre es schön, denen zum Üben einen schlanken Zugang zum 122er zu ermöglichen.
Da ja der ausländische Führerschein in Österreich sowieso die ersten Monate volle Gültigkeit hat, sollte vom Standpunkt der Verkehrssicherheit nichts dagegen sprechen, wenn in diesen Fällen das "L" ohne vorherige Fahrschulausbildung bewilligt wird; vielleicht wäre es dazu also eine gute Idee, den § 122 Abs 2 Z 2 lit d KFG dahingehend zu ergänzen, dass bei einem Antrag gem § 23 Abs 3 FSG die genannte Fahrschulausbildung nicht erforderlich ist.
"Kennzeichen und Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der
Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid
anzuführen." in § 122 Abs 3 KFG ist seit der 26.
KFG-Novelle entbehrlich: Da das Fahrzeug ja keinerlei Bedingungen
erfüllen muss, scheint die Angabe im Bescheid verzichtbar
(Verwaltungsvereinfachung!).
Hinsichtlich der Kennzeichnung der Fahrzeuge schreibt das KFG in § 122 Abs 6
"Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als Übungsfahrten ist verboten.",
dem FSG ist diese Einschränkung fremd. Wir schlagen daher vor, in § 19 Abs 4
FSG "Das Verwenden dieser Kennzeichnung bei anderen als Ausbildungsfahrten
ist verboten." zu ergänzen oder selbigen Inhalt aus § 122 Abs 6 zu
streichen: Gleiches Recht für alle.
§ 105 Abs 3: Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.
Also für eine 125er brauche ich einen A-Schein, aha, für einen 40-Tonner (siehe Abs 5 und "Das Abschleppen eines Kraftwagenzuges ist zulässig - BMöWV 22. 1. 1991, 170.303/18-I/7/90.") nur B. Klingt nicht logisch, es sollte bei Krafträdern auch "die betreffende Klasse oder Unterklasse" (AV) reichen. Und nachdem Motorfahrräder inzwischen auch eine Berechtigung benötigen, könnte das gleich mitberücksichtigt werden.
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