Übersicht zu den "Mautflüchtlingsverordnungen"

Über 50 verschiedene Landesverordnungen und einige bundesweit geltende Fahrverbote bzw. Fahrbeschränkungen bilden einen Gesetzesdschungel, aber keine einheitliche Regelung.

Nach Einführung einer fahrleistungsabhängigen Maut für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Lkw und Autobusse) auf Österreichs Autobahnen haben die Länder aus Angst vor dem Mautausweichverkehr unzählige Fahrverbote erlassen. Bezirkshauptmannschaften, in deren Kompetenz derartige Regelungen fallen, reagierten mit unterschiedlichen Fahrverbotsverordnungen. Für insgesamt ca. 70 Ausweichrouten entstanden über 50 einzelne Verordnungen.
Abgesehen von der Problematik der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen fallen die einzelnen Fahrverbote durch Uneinheitlichkeit auf. Manche Verordnungen stellen auf "Lastkraftfahrzeuge" ab, andere wiederum auf "Lastkraftwagen", in einigen Verordnungen werden "Sattelzugfahrzeuge" bzw. "Sattelkraftfahrzeuge" erwähnt, in anderen wieder nicht. Leider stecken hinter diesen juristischen Begriffen unterschiedliche Definitionen von Fahrzeugen, sodass stets genau zu beachten ist, welches Fahrzeug nun vom Fahrverbot erfasst ist.
Weiters wird das Fahrverbot in einigen Verordnungen ab einer Gewichtsgrenze von mehr als 7,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht, in anderen Verordnungen bereits ab einer Gewichtsgrenze von mehr als 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht erlassen. Das bedeutet, bei jeder Verordnung werden unterschiedliche Fahrzeugarten mit unterschiedlichen Gewichtsgrenzen erfasst.

Auch bei der Kundmachung der einzelnen Fahrverbote bietet sich kein einheitliches Bild. Auffallend ist, dass einige Fahrverbote durch eine Verordnung der Landesregierung, die im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht wird, erlassen werden, andere auf BH-Ebene, wobei deren Kundmachung durch Verkehrszeichen erfolgt. Ob durch Kundmachung von Fahrverboten, die zum Teil zeitlich aber auch örtlich genau festgelegt werden, im Landesgesetzblatt die vom VfGH geforderte Publizität erreicht wird, mag dahingestellt bleiben. In einer Verordnung wird auch auf das "tatsächliche" Gesamtgewicht abgestellt und nicht auf das höchste zulässige Gesamtgewicht. Die Kundmachung dieser Verordnung durch das Verkehrszeichen gemäß § 52 StVO stellt somit einen Kundmachungsmangel dar, weil die Verordnung durch das Verkehrszeichen nicht exakt kundgemacht werden kann.

Dr. Michael Grubmann, Leiter der Abteilung für Verkehrs- und Infrastrukturpolitik (VIP) in der Wirtschaftskammer Österreich hat die einen Überblick erarbeitet, einerseits über österreichweite Fahrverbote bzw. Fahrbeschränkungen und andererseits über die einzelnen Mautausweichverordnungen der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Landesregierungen. Durch die Aufnahme der am 8. Jänner in Kraft getretenen Winterreiseverordnung auf der A 10 bzw. auf der B 159 in die Tabelle liegt nunmehr eine aktuelle Übersicht über die österreichweiten Fahrverbote vor, die auf der Homepage der WKÖ-VIP abrufbar ist.

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Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 07:53.

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