Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
Am 18. und 21. Mai sowie am 4., 6. und 8. Juni bleibt das Büro am Vormittag geschlossen!
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Über 50 verschiedene Landesverordnungen und einige bundesweit geltende Fahrverbote bzw. Fahrbeschränkungen bilden einen Gesetzesdschungel, aber keine einheitliche Regelung.
Nach Einführung einer fahrleistungsabhängigen Maut für Kraftfahrzeuge über
3,5 t (Lkw und Autobusse) auf Österreichs Autobahnen haben die Länder aus
Angst vor dem Mautausweichverkehr unzählige Fahrverbote erlassen.
Bezirkshauptmannschaften, in deren Kompetenz derartige Regelungen fallen,
reagierten mit unterschiedlichen Fahrverbotsverordnungen. Für insgesamt ca. 70
Ausweichrouten entstanden über 50 einzelne Verordnungen.
Abgesehen von der Problematik der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen fallen
die einzelnen Fahrverbote durch Uneinheitlichkeit auf. Manche Verordnungen
stellen auf "Lastkraftfahrzeuge" ab, andere wiederum auf "Lastkraftwagen", in
einigen Verordnungen werden "Sattelzugfahrzeuge" bzw. "Sattelkraftfahrzeuge"
erwähnt, in anderen wieder nicht. Leider stecken hinter diesen juristischen
Begriffen unterschiedliche Definitionen von Fahrzeugen, sodass stets genau zu
beachten ist, welches Fahrzeug nun vom Fahrverbot erfasst ist.
Weiters wird das Fahrverbot in einigen Verordnungen ab einer Gewichtsgrenze
von mehr als 7,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht, in anderen Verordnungen
bereits ab einer Gewichtsgrenze von mehr als 3,5 t höchstem zulässigen
Gesamtgewicht erlassen. Das bedeutet, bei jeder Verordnung werden
unterschiedliche Fahrzeugarten mit unterschiedlichen Gewichtsgrenzen erfasst.
Auch bei der Kundmachung der einzelnen Fahrverbote bietet sich kein
einheitliches Bild. Auffallend ist, dass einige Fahrverbote durch eine
Verordnung der Landesregierung, die im jeweiligen Landesgesetzblatt
kundgemacht wird, erlassen werden, andere auf BH-Ebene, wobei deren
Kundmachung durch Verkehrszeichen erfolgt. Ob durch Kundmachung von
Fahrverboten, die zum Teil zeitlich aber auch örtlich genau festgelegt werden,
im Landesgesetzblatt die vom VfGH geforderte Publizität erreicht wird, mag
dahingestellt bleiben. In einer Verordnung wird auch auf das "tatsächliche"
Gesamtgewicht abgestellt und nicht auf das höchste zulässige Gesamtgewicht.
Die Kundmachung dieser Verordnung durch das Verkehrszeichen gemäß § 52 StVO
stellt somit einen Kundmachungsmangel dar, weil die Verordnung durch das
Verkehrszeichen nicht exakt kundgemacht werden kann.
Dr. Michael Grubmann, Leiter der Abteilung für Verkehrs- und
Infrastrukturpolitik (VIP) in der Wirtschaftskammer Österreich hat die einen Überblick
erarbeitet, einerseits über österreichweite Fahrverbote bzw.
Fahrbeschränkungen und andererseits über die einzelnen
Mautausweichverordnungen der Bezirkshauptmannschaften bzw. der
Landesregierungen. Durch die Aufnahme der am 8. Jänner in Kraft getretenen
Winterreiseverordnung auf der A 10 bzw. auf der B 159 in die Tabelle liegt
nunmehr eine aktuelle Übersicht über die österreichweiten Fahrverbote vor, die
auf der Homepage der WKÖ-VIP abrufbar ist.
Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 07:53.
Startseite | Impressum | Updates der Homepage |
Sitemap
Diese Seite bookmarken: Drücken Sie bitte STRG + D
fuerboeck.at bookmarken |
fuerboeck.at als Startseite (IE)
![]()
www.facebook.com/fuerboeck |
Die
Fahrschule Fürböck
auf Facebook