4. Novelle der Zulassungsstellenverordnung

Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält als wesentlichste Neuerung die Einführung der verpflichtenden Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges. Auf Initiative des BMI wurde die Verknüpfung der Zulassung mit dem ZMR vorgenommen. Dadurch bilden gesicherte, aktuelle und überprüfte Daten bei Namensschreibung und Wohnsitzadresse die Basis für Zulassungsdaten und erleichtern Zustellverfahren der Verwaltungsbehörden.
Faktisch wird bereits seit Juli 2007 (28. KFG-Novelle bzw. 3. Novelle zur ZustV) das ZMR alternativ zum Meldezettel im Zulassungsverfahren in hohem Maße verwendet. "Der Vollbetrieb soll dazu beitragen, die Qualität der Zulassungsdaten weiter zu erhöhen, um Missbräuche auszuschließen und Verfahren abkürzen zu können." Und das Innenministerium kassiert zusätzliche Gebühren.

Weiters soll es künftig möglich sein, dass Versicherungsbestätigungen auch mittels Fax oder Mail übermittelt, Verlust- und Diebstahlsanzeigenbestätigungen, sowie Datenauszüge aus der Genehmigungsdatenbank auch als Kopie vorgelegt werden können.

Die verpflichtende Aktenführung in Papierform für die ersten drei Monate soll entfallen und künftig auch sofort elektronisch möglich sein.

Weiters wird die nachträgliche Duplikatausstellung von Teil I und/oder Teil II der Zulassungsbescheinigung nun genauer in einem eigenen Absatz geregelt.

Eine Änderung des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG im Rahmen der 30. KFG-Novelle in Bezug auf die Führung von Blaulicht für Rettungsdienste, macht eine Anpassung der Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 62 notwendig. Diese soll künftig allen im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes genannten Rettungsdiensten (nicht bloß dem Roten Kreuz) zur Verfügung stehen.

Daneben sind einige redaktionelle Anpassungen vorzunehmen

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Bundesgesetzblatt

Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 07:48.

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