Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Das Fahren mit Fahrzeugen, in denen gefährliche Güter (gemäß ADR-Abkommen) befördert werden, ist verboten.

Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.

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Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 10:52.

         

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