Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" setzt die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen (50 km/h im Ortsgebiet, 100 km/h auf Freilandstraßen und 130 km/h auf Autobahnen) außer Kraft. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird durch ein Hinweiszeichen "Ortstafel" nicht aufgehoben!
Werden mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen hintereinander aufgestellt, z.B. auf einer Autobahnbaustelle 100 | 80 | 60, muss nur die letzte Beschränkung aufgehoben werden, um wieder die ursprüngliche Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zu erlauben.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nur für den Straßenzug, an dem das Verkehrszeichen angebracht ist. Als "Zonenbeschränkung" gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach dem Einbiegen bis zum Verkehrszeichen "Ende einer Zonenbeschränkung".
Wird dieses Zeichen bei der Ortstafel angebracht, gilt die Geschwindigkeit im ganzen Ortsgebiet.

Werden Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen der Luftqualität notwendig, ist das auf einer Zusatztafel mit dem Hinweis auf das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) angegeben.

Grundsätzlich gilt ...

Als Lenker eines Fahrzeuges müssen Sie die Fahrgeschwindigkeit allen gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen anpassen, vor allem den

Sie dürfen nicht so schnell fahren, dass Sie andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzen oder Vieh verletzen, wenn dies vermeidbar ist.
Sie dürfen auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass Sie den übrigen Verkehr behindern.

Die meisten Fahrzeuge haben bei ca. 60 bis 80 km/h im höchsten Gang den niedrigsten Verbrauch. Zusätzlich müssen Sie bei höheren Geschwindigkeiten öfter wegen langsamerer Fahrzeuge abbremsen, und anschließend wieder beschleunigen. Das ist für Ihr Fahrzeug und Sie gleichermaßen anstrengend – ohne dass ein nennenswerter Zeitgewinn dabei herausspringt, weil die Durchschnittsgeschwindigkeit annähernd gleich bleibt.

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Letzte Bearbeitung: 14.12.2010 10:52.

         

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