Zum Inhalt springen

Neues im Verkehrsrecht 2020

Hier findest du die wichtigsten Neuerungen, die 2020 auf Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer zukommen, zusammengefasst. 

Fahrlehrer- und Bundesfahrprüfertag 2020


Jänner 2020

Ab 1. Jänner 2020 muss der Normverbrauch von neuen PKW in Verkaufsunterlagen verpflichtend nach dem neuen Testverfahren WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) angegeben werden. Dieser beinhaltet mehr Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, es werden höhere Geschwindigkeiten gefahren und Sonderausstattungen berücksichtigt, daher fallen die im Labor gemessenen Verbräuche meist höher aus.

Ab 1. Jänner 2020 kommt es zu einer Anpassung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für PKW an das neue Messverfahren WLTP: Vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs wird die Zahl 115 abgezogen. Das Ergebnis wird durch 5 geteilt, was den Steuersatz in Prozent ergibt. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 275 g/km sind zusätzlich 40 Euro pro Gramm zu bezahlen. Die so errechnete Steuer wird um den Abzugsposten von 350 Euro reduziert.

Auch die NoVA für Motorräder errechnet sich jetzt anhand der CO2-Emissionen (und nicht mehr nach dem Hubraum). Wer vor dem 1. Dezember 2019 noch einen unwiderruflichen Kaufvertrag für ein Neufahrzeug abgeschlossen hat, das vor dem 1. Juni 2020 geliefert wird, kann zwischen der alten und der neuen Berechnungsmethode wählen.

Die Stadt Wien hebt inflationsbedingt die Parkgebühren per 1. Jänner 2020 pro halbe Stunde um fünf Cent an. Das Parken für 30 Minuten kostet dann 1,10 Euro. Parkscheine mit einem bis 31. Dezember 2019 gültigen Tarif können noch bis Ende Juni 2020 aufgebraucht werden. Eine Umtauschfrist ist nicht vorgesehen, eine Rückgabe ist bis 31. Dezember 2019  an der Stadthauptkasse möglich.

Am 31. Jänner 2020 endet die Gültigkeit der Jahresvignette für 2019.

Februar 2020

Für Fahrzeuge, die zur Verwendung für Feuerwehren (die freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren) bestimmt sind, wird ab 1. Februar 2020 ein Sachbereichskennzeichen „FW“ eingeführt. Statt des jeweiligen Landeswappens erhalten die Kennzeichentafeln das Feuerwehr-Korpsabzeichen, für die Zuweisung der Nummernkreise gibt es einen Erlass des Verkehrsministeriums. [37. KFG-Novelle und 66. KDV-Novelle]

März 2020

Fahrzeuge der Klasse L (Motorfahrräder, Motorräder, Quads, …) müssen ab 1. März 2020 wie normale Pkw drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung wiederkehrend überprüft werden. Die neuen Begutachtungsfristen gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Damit sich durch die neuen Pickerlfristen der Überprüfungszeitraum bereits zugelassener Fahrzeuge verschiebt, muss eine neu gelochte Begutachtungsplakette aufgeklebt werden. Dazu ist ein Besuch bei einer Zulassungsstelle erforderlich. [37. KFG-Novelle]

Der 140-km/h-Test auf zwei Autobahnabschnitten der A1 startete am 1. August 2018. Er war ursprünglich auf ein Jahr befristet geplant und hätte daher am 31. Juli 2019 enden sollen. Im Jahr 2019 sollten zusätzliche Tests auf zweispurigen Autobahnabschnitten durchgeführt werden, aber dann war da dieser Ausflug nach Ibiza ... und die bestehenden Schilder blieben, bis eine neue, „gewählte“ Regierung im Amt ist. Am 1. März 2020 endet dieser Versuch.

Der neue Prüfungsfragenkatalog für die Führerscheinprüfung Klasse AM soll ab 1. März 2020 zum Einsatz kommen.

April 2020

Für das Gebiet der Gemeinde Klosterneuburg im Zulassungsbezirk der BH Tulln wird ab 1. April 2020 das Kennzeichen-Kürzel „KG“ eingeführt. Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der früheren („WU“) oder der aktuellen („TU“) Behördenbezeichnung bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig. [67. KDV-Novelle]

Der monatliche Betrag, den man versteuern muss, wenn man ein Firmenauto auch privat nutzt, richtet sich nach Anschaffungskosten und CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Mit der Umstellung auf das neue Testverfahren WLTP kommt es auch hier zu einer Umstellung: Für Firmenautos, die ab dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden, liegt der CO2-Grenzwert für den niedrigeren Sachbezugswert, der nicht überschritten werden darf, bei 141 Gramm je Kilometer gemäß WLTP. Für Fahrzeuge, die bis dahin im Jahr 2020 neuzugelassen werden, gilt ein Grenzwert von 118 Gramm je Kilometer gemäß dem alten Zyklus NEFZ.

Am 15. April endet die Winterreifenpflicht bzw. die Verpflichtung, bei Schwerfahrzeugen Schneeketten mitzuführen. [29. KFG-Novelle]

Mai 2020

Spikesreifen dürfen nur bis zum 31. Mai montiert sein. [49. KDV-Novelle]

Juni 2020

Ab 1. Juni 2020 ändern sich die Preise bei der „Verlängerung von C- und D-Führerscheinen“ sowie bei der Ausstellung von Kontrollgerätekarten. [19. Novelle der FSG-DV, 4. KonGeV-Novelle]

Oktober 2020

Für Neuzulassungen ab 1. Oktober 2020 errechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer – die gemeinsam mit der Prämie für die Haftpflichtversicherung von der Versicherung eingehoben wird – für PKW nicht mehr nur anhand der Leistung, sondern auch anhand des CO2-Ausstoßes. Bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung einfließen. Ab Oktober 2020 hängen damit alle direkten Steuern auf neuzugelassene Autos und Motorräder von den CO2-Emissionen ab. Für Fahrzeuge, die vor dem 1.
Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, ändert sich an der motorbezogenen Versicherungssteuer hingegen nichts.

Die Steuerzuschläge, wenn man die motorbezogene Versicherungssteuer nicht für ein ganzes Jahr im Voraus bezahlt, entfallen für Neuzulassungen ab 1. Oktober 2020. Für alle anderen PKW- und Motorrad-Besitzer rät der ÖAMTC, die Steuer für ein Jahr im Voraus zu bezahlen, denn die Aufschläge entsprechen im Extremfall „Kreditzinsen“ von bis zu 23,6 Prozent.

Spikesreifen dürfen ab 1. Oktober wieder montiert sein. [49. KDV-Novelle]

November 2020

Am 1. November beginnt die Winterreifenpflicht bzw. die Verpflichtung, bei Schwerfahrzeugen Schneeketten mitzuführen. [29. KFG-Novelle]

Dezember 2020

Die Führerscheinrichtlinie nimmt auf Entwicklungen am Fahrzeugmarkt Rücksicht und senkt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 – funktionell also für die Motorradsaison 2021 – die Hubraumanforderung für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 von mindestens 395 cm3 auf mindestens 245 cm3. [13. Novelle der FSG-PV]

Ab 1. Dezember 2020 gilt die Jahresvignette für 2021. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die Vignettentarife jährlich an den harmonisierten Verbraucherpreisindex angepasst und für 2021 um 1,5 Prozent angehoben. Somit wird die PKW-Jahresvignette im kommenden Jahr 92,50 Euro und jene für Motorräder 36,70 Euro kosten. [Vignettenpreisverordnung 2020]

 

Abweichend von den üblichen Abmessungen kann für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden, für den Zeitraum von 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2020 auf bestimmten Strecken und unter bestimmten Auflagen mit einer Ausnahmegenehmigung als größte Länge 24 m zur Erprobung festgelegt werden.

Der Zeitraum war durch die 51. KDV-Novelle von 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010 festgelegt und wurde mit der 56. KDV-Novelle bis 31. Dezember 2015 verlängert. Mit der 62. KDV-Novelle wurde die Frist bis 31. Dezember 2020 erstreckt. [62. KDV-Novelle]

Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sollten die Änderungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und des Führerscheingesetzes durch das 4. COVID-19-Gesetz außer Kraft treten. Nachdem Covid-19 aber über das Jahr 2020 hinaus eine Plage bleibt, wird der Geltungszeitraum dieser Bestimmungen teilweise verlängert.