Neues im Verkehrsrecht 2021
Hier findest du die wichtigsten Neuerungen, die 2021 auf Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer zukommen, zusammengefasst.
ZVR Verkehrsrechtstag
Jänner 2021
Von der EU-Kommission wurde beanstandet, dass ausschließlich österreichische Institutionen befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen anzubieten. Dies stellt eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und damit eine unzulässige Diskriminierung ausländischer Institutionen dar, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet wurde. Daher wird die Regelung ab 1. Jänner 2021 auch für Institutionen aus dem EWR geöffnet. [20. Novelle der FSG-DV]
Die Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe wird geändert. Bisher galt: Vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs wurde der Wert 115 abgezogen, das Ergebnis durch fünf dividiert. Das Ergebnis dieser Formel war der Steuersatz in Prozent. Ab 1. Jänner 2021 wird vom CO2-Ausstoß nur mehr der Wert 112 abgezogen:
(CO2-Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in Prozent
Vom daraus resultierenden Steuerbetrag werden noch 350 Euro abgezogen.
Bei einem CO2-Ausstoß über 275 g/km erhöht sich die Steuer für den 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm CO2/km. Diese Regelung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 beschlossen; die nächste NoVA-Änderung tritt bereits mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer wird eine neue Berechnungsformel angewendet. Bisher galt folgende Formel:
(kW-65) x 0,72 + (CO2-Ausstoß – 115) x 0,72 = monatliche Steuer in Euro
Ab 1. Jänner 2021 gilt die neue Berechnungsformel, bei der sowohl der Abzugsposten für die Leistung in kW und der CO2-Ausstoß vermindert werden:
(kW-64) x 0,72 + (CO2-Ausstoß – 112) x 0,72 = monatliche Steuer in Euro
Ab 1. Jänner 2021 wird der CO2-Grenzwert, bis zu dem für die Privatnutzung von Dienstwägen der verminderte Sachbezugswert von 1,5 Prozent gilt, von 141 auf 138 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer reduziert. Der maximale Berechnungsbetrag beträgt in diesem Fall 720 Euro. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über 138 g/km gelten weiterhin 2 Prozent (maximal 960 Euro) als Berechnungsgrundlage.
Im Rahmen der Lenk- und Ruhezeit-Kontrollen sind Bestätigungen über die Kontrolle auszustellen. Da die Kontrollteams über eine entsprechende EDV-Ausstattung verfügen, kann diese Bestätigung auch in elektronischer Form ausgestellt und im Bedarfsfall an eine vom Lenker am Ort der Kontrolle bekanntgegebene Mailadresse übermittelt werden. [39. KFG-Novelle]
April 2021
Das EU-Emblem wird ab 12. April 2021 auch auf den roten Kennzeichentafeln angebracht. Die Verwendung für Fahrrad-Heckträger wurde mit der 28. KFG-Novelle eingeführt und mit der 31. KFG-Novelle erweitert. [39. KFG-Novelle]
Mai 2021
Ab 1. Mai 2021 tritt die geänderte Reifenkennzeichnung EU-weit in Kraft.
Juli 2021
Der Höchststeuersatz für die Normverbrauchsabgabe bei Motorrädern wird per 1. Juli 2021 von 20 auf 30 Prozent angehoben.
Der Höchststeuersatz für die Normverbrauchsabgabe bei Kraftwagen wird von 32 auf 50 Prozent angehoben.
Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert auf 200 g/km. Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von mehr als 200 g/km haben, zahlen zusätzlich 50 Euro NoVA (bisher 40 Euro) pro Gramm CO2/km. Für Fahrzeuge, für die vor dem 1. Juni 2021 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, aber die Auslieferung erst zwischen 1. Juli und 30. November 2021 erfolgen kann, kommt noch die NoVA-Berechnung mit der Gültigkeit zwischen 1. Jänner 2021 und 30. Juni 2021 zur Anwendung.
Mit Stichtag 1. Juli 2021 unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) der Normverbrauchsabgabe. Dabei kommt es zu folgender Berechnungsformel:
(CO2-Ausstoß – 165) : 5 = Steuersatz in Prozent
Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je Gramm pro Kilometer.
Ab 1. Juli 2021 haben auch Personen, die den Arbeitsweg mit einem Dienstfahrrad zurücklegen, Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Ab 1. Juli 2021 fällt außerdem für Öffi-Tickets kein Sachbezug mehr im Rahmen der Einkommenssteuer an.
November 2021
Für weiße Kennzeichentafeln wird ab 1. November 2021 eine neue, mikroprismatische Folie zum Einsatz kommen. Diese bietet mehrere Vorteile gegenüber der zuvor verwendeten Glasperlenkennzeichenfolie. [68. KDV-Novelle]