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11. Novelle der Führer­schein­gesetz-Ge­sund­heits­ver­ord­nung

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.


Honorare für verkehrspsychologische Untersuchungen

Zentraler Punkt dieser Novelle ist die Anpassung der Honorare für die Verkehrspsychologen für verkehrspsychologische Untersuchungen. Die Gelegenheit wird genutzt, in einzelnen Punkten den administrativen Rechtsbereich der Verkehrspsychologie zu „entrümpeln“ und an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. 

Die Höhe der derzeit in der Gesundheitsverordnung verankerten Tarife für verkehrspsychologische Untersuchungen stammt aus 1997, somit aus der Zeit vor Einführung des Euro und wurde 2002 lediglich in Euro-Beträge umgewandelt, weshalb es angebracht ist, die Honorare anzupassen. Da es sich bei den verkehrspsychologischen Untersuchungen um Nachweise handelt, die neben Verkehrssündern zum Teil auch von Personen erbracht werden müssen, die keine Verkehrsdelikte begangen haben, sondern bei denen nur der Verdacht auf eine eingeschränkte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit besteht (Senioren, Personen mit gewissen Einschränkungen) oder die ein Screening für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse D erbringen müssen, soll diese Erhöhung nicht generell vorgenommen werden. 

Daher bleiben die Honorare für das Screening und die Abklärung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unverändert, um für Lenkberechtigungswerber bzw. für unauffällige Lenkberechtigungsbesitzer keine zusätzlichen Belastungen zu schaffen.