Skip navigation

23. Novelle des Führerscheingesetzes

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Diese Novelle ist aktuell in Bearbeitung, folglich noch nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit auch noch nicht in Kraft.

Diese Novelle tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.


Die umfangreiche Novelle enthält diese Schwerpunkte:

Neben den bei jeder Novelle üblichen Aktualisierungen, Klarstellungen und kleinen redaktionelle Änderungen setzt die 23. FSG-Novelle einige anstehende Projekte um: 

  • Das BMIMI setzt Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung – Maßnahmen, die freilich keine wirkliche Besserung bringen werden 
  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung werden die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktoren und Übungsplatzbetreiber sowie das Sanktionssystem von der Verordnungsebene auf die Gesetzesebene gehoben 
  • Verbesserungen für Bürgerinnen und Bürger durch Verlängerung von Fristen

Technischer Betrug bei Theorieprüfungen

Das Problem des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung mittels Mini-Kameras und einer Funkverbindung, die der Kandidat versteckt am Körper trägt, ist seit Jahren ein Problem.

Mit der 19. FSG-Novelle wurde ab 1. September 2019 eine 9-monatige Sperrfrist für einen Wiederantritt eingeführt, wenn Prüfungskandidaten beim Betrug erwischt werden. Diese Sperrfrist für den Wiederantritt zur Theorieprüfung wird auf 18 Monate verdoppelt

Zusätzlich wird eine Strafbarkeit für jene Personen eingeführt, die diese unzulässigen Praktiken anbieten und durchführen.

Von der Einführung einer Verwaltungsstrafe für Kandidatenwird jedoch bewusst abgesehen: „Eine Abklärung mit dem BMJ hat ergeben, dass für die Einführung einer gerichtlichen Strafe für Kandidaten abgesehen vom geringen Unrechtsgehalt des ‚Deliktes‘ das Problem der sachlichen Rechtfertigung besteht. Nachdem bei allen anderen Prüfungen (Schule, Universität, etc.) keine Strafbarkeit für schummelnde Kandidaten besteht, wäre es nicht zu rechtfertigen, dass ausgerechnet bei der theoretischen Fahrprüfung ein solcher Tatbestand eingeführt wird. Dieses Argument gilt gleichermaßen für eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit. Außerdem bestehen erhebliche Zweifel, ob eine derartige Strafbestimmung zur Eindämmung dieser unerwünschten Praktiken führen würde. Wenn Kandidaten bereit sind, vierstellige Euro-Beträge für diese Unterstützung auszugeben, wird eine zusätzliche Verwaltungsstrafe von einigen hundert Euro wohl nicht dazu führen, dass Interessenten davor zurückschrecken, diesen Weg zu gehen.“ 

Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer Fahrprüfung

Mit der Verkürzung der für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird die „Feiertagsproblematik“ behoben: Der Fahrschule werden von der Behörde fixe Wochentage für die Prüfung zugewiesen. Fällt ein Prüfungstag auf einen prüfungsfreien Feiertag, dann muss der Kandidat bis zum nächstmöglichen Antritt eine weitere Woche zuwarten. Die Reprobationsfrist wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt

Fahrtenprotokolle von Ausbildungsfahrten (L17)

Seit der 41. KFG-Novelle verbleiben die Fahrtenprotokolle bei Übungsfahrten bei der Fahrschule, die sie drei Jahre lang aufbewahren darf. Wegen der Ähnlichkeit des Regelungsbereiches wird das nun auch „offiziell“ für Ausbildungsfahrten gelten. (Seit 1. Mai 2023 wird das ohnehin bereits durch einen gesetzesändernden Erlass bestimmt.)

Mehrphasenausbildung

Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktoren und Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung „nur“ auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionssystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen. Sofern möglich, soll in Zukunft die Möglichkeit geboten werden, bestehende Missstände oder fehlende Voraussetzungen vorweg zu beheben und erst in einem zweiten Schritt die weitere Durchführung von Trainings zu untersagen.

Umfang und Gültigkeit der Lenkberechtigung

  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5500 kg mit der Klasse B gelenkt werden
  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeuge wird von vier Wochen auf acht Wochen verlängert
  • Die zweijährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr entfällt, künftig gilt die allgemeine fünfjährige Befristung. Unfallzahlen zeigen, dass die Beteiligung von C-Lenkern am Unfallgeschen ab dem 60. Lebensjahr markant abnimmt, was wohl mit dem Pensionsantritt von Berufslenkern in Zusammenhang stehen wird. Auch seitens der EU-Führerscheinrichtlinie ist die bisher praktizierte Verkürzung der Intervalle der Befristung ab einem höheren Alter nicht geboten 
  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins wird von einem Jahr auf drei Jahre erhöht

Ausländische Führerscheine

  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt und dahingehend präzisiert, dass auch unbefristete ausgestellte Berechtigungen davon erfasst sind
  • Bei einem Antrag auf Umschreibung einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung kann der Führerschein für eine kriminaltechnische Untersuchung einbehalten werden. Damit sind diese Personen für mehrere Wochen oder Monate nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines und dürfen somit keine Kraftfahrzeuge lenken. Dem Problem soll damit begegnet werden, dass die Behörden in solchen Fällen eine Bestätigung ausstellen, die in dieser Zeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich berechtigt. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, in der von der Lenkberechtigung Gebrauch gemacht werden darf, ist damit aber nicht verbunden

Außerdem ...

  • Die ins Führerscheinregister einzutragenden Daten werden erweitert bzw. an praktische Notwendigkeiten angepasst 
  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes im Rahmen der „Raserpaket-Novelle“ der StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen
  • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf
  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.