Halten und Parken verboten
Halten: freiwilliges Abstellen des Fahrzeugs bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit.
Mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ oder der entsprechenden Aufschrift im Zeichen selbst wird der Straßenabschnitt angezeigt, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich das Zeichen befindet.
Ausgenommen Ladetätigkeit
Als Ladetätigkeit gilt das dauernde Auf- oder Abladen von großen, schweren oder vielen Gütern, sowie das Umfüllen von Flüssigkeiten. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss diese sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Das Zusammentragen des Ladeguts zur Vorbereitung der Beladung oder die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später zu verladen, gilt ebenso wie die Kontrolle auf Vollständigkeit der Lieferung etc. nicht als Ladetätigkeit.
Wenn eine Ladetätigkeit erlaubt ist, ist außerdem auch das rasche Ein-oder Aussteigenlassen von Personen gestattet.
Ausgenommen Zustelldienst
Andere häufige Zusatztafeln
Informationen zum Anwohnerparken in Wien findest du bei den Verkehrszeichen der „Grünen Zone“.
Weitere Halte- und Parkverbote
Nicht jedes Halte- und Parkverbot wird durch ein Verkehrszeichen kundgemacht!
Das Halten und Parken ist außerdem an folgenden Stellen verboten, wenn sich aus Verkehrszeichen oder Bodenmarkierung nichts anderes ergibt:
- Wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleibt
- Wenn ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird
- Auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen (Kurven, Kuppen, ...)
- Auf Brücken, in Tunnels und Unterführungen
- Auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten
- In den letzten 5 m aus der Sicht des ankommenden Verkehrs vor Fußgängerübergängen und Radfahrerüberfahrten(Ausnahme: Rettung, Taxi), außer bei Lichtzeichenregelung
- Im Bereich der letzten 5 m vom Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder (Ausnahme: Rettung, Taxi)
- Im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels (15 m vor und nach der Haltstellentafel oder gemäß der Bodenmarkierungen) während der Betriebszeit
- Auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn eine Nebenfahrbahn zum Abstellen vorhanden ist
- Wenn Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs oder die Sicht auf herannahende Züge bei Eisenbahnkreuzungen verdeckt werden
- Auf Eisenbahnkreuzungen
- Auf Autobahnen und Autostraßen, ausgenommen Parkplätze
- Auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebiets bei Sichtbehinderung, ausgenommen Parkplätze
- In Fußgängerzonen – außer, wenn das Befahren erlaubt ist
- Auf Straßen für Omnibusse
- Auf Radfahrstreifen, Radwegen, Gehwegen, Geh- und Radwegen
- Auf Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können
- Auf Sperrflächen
- Auf allen Straßenstellen, die nur durch Übertreten eines gesetzlichen Verbots erreicht werden können
Das Halten und Parken ist außerdem verboten:
- Wenn Fußgänger, Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl an der Benützung eines Gehsteigs oder Gehwegs gehindert werden
- Auf Straßenstellen, die mit einer durchgezogenen gelben Linie am Fahrbahnrand oder auf der Gehsteigkante markiert sind
Halten nur erlaubt, wenn ...
An folgenden Stellen ist das Halten erlaubt, um Personen rasch ein- oder aussteigen zu lassen:
- Im Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit
- Haltestellenbereiche von öffentlichen Verkehrsmitteln
- Taxistandplätze
An folgenden Stellen ist das Halten nur erlaubt, wenn der Lenker im Auto sitzen bleibt, damit er sofort wegfahren kann:
- Auf Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeit
- Auf Straßenbahngleisen während der Betriebszeit
- Vor fremden Haus- und Grundstückseinfahrten, egal ob sie mit "Einfahrt freihalten" beschildert sind oder nicht
Generelle Ausnahmen für besondere Fahrzeuge
Die Lenker von Fahrzeugen
- Des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- Der Finanzverwaltung
- Des Entminungsdienstes
- Der Militärstreife
- Der militärischen Nachrichtendienste
sind an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, soweit das für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist.
Die Lenker
- Von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft
- Von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter
- Von Fahrzeugen von Werttransportanbietern
- Von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der oben genannten Dienstanbieter fahren
- Von Fahrzeugen der Fernmeldebüros
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an Halte- und Parkverbote nicht gebunden. Soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist, gilt das auch für die Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und -revision bei Arbeitsfahrten.