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Anonym­ver­füg­ungs­ver­ord­nung

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einhebung von Anonymverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung (Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei - AnonymVV Straßenpolizei)

Tagesaktuelle Fassung der Anonymverfügungsverordnung

  • Die geltende Fassung ist ab 1. Jänner 2027 im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar

Einheitliche Anonymverfügungen in ganz Österreich

Ab 1. Jänner 2027 werden Anonymverfügungen bundesweit in einheitlicher Höhe verhängt – unabhängig davon, in welchem österreichischen Bundesland die Übertretung begangen wurde. 

  • In der Anlage 1 werden Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt
  • In der Anlage 2 werden Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt

Keine Einheitlichkeit gibt es hingegen bei Organmandaten – also Delikten, die bei Anhaltungen der Polizei direkt vor Ort mit dem „Strafzettel“ geahndet werden. 

Keine Änderungen gibt es außerdem bei Strafen, die an einen konkreten Lenker oder eine Lenkerin adressiert sind – etwa, wenn die Anonymverfügung nicht bezahlt wird oder aufgrund der Schwere der Übertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Bei diesen Strafverfügungen und Straferkenntnissen kommt weiterhin ein Strafrahmenzur Anwendung.